Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-25 |
Der Text beruht auf der Stellungnahme des Verf. in der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages vom 2.12.2015 zum Gesetz zur Bekämpfung der Korruption (BT-Drs. 18/6446). Die folgenden Ausführungen sparen die Beantwortung einiger legislatorischer Einzelfragen aus (vgl. dazu Stellungnahme, III 3a, 4, 5), nehmen dafür aber die praktischen Folgen der Straftatbestände stärker in den Blick (hier IV.).
Die zu besprechende Entscheidung des LG Frankfurt verhält sich zunächst und unmittelbar zur Vorschrift des § 299 StGB in der bis zum 25.11.2015 geltenden „alten“ Fassung. Daher hat die Rezension auch am „alten“ Recht anzusetzen: „Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, […] wird […] bestraft“, so der Wortlaut des § 299 Abs. 1 StGB a.F. Eine korrespondierende Strafdrohung galt nach § 299 Abs. 2 StGB a.F. für den Vorteilsgeber.
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