Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-17 |
In Zeiten der stark zunehmenden Digitalisierung steigt die Bedeutung von Daten immens. Sowohl im privaten wie im beruflichen Bereich wird die Papierkorrespondenz und -ablage durch elektronische Kommunikation und Datenverarbeitung maßgeblich ergänzt, teilweise sogar ersetzt. Die Digitalisierung interner Protokolle z. B. von Aufsichtsrats- oder Vorstandssitzungen, die papierlose Buchführung gem. §§ 238 ff. HGB, das Digitalisieren steuerrelevanter Unterlagen, die Nutzung von Emails als Standardkommunikationsmittel und die Einführung digitaler Signaturen sind nur Beispiele der unzähligen Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung.
Der Beitrag nimmt den neuen Prüfbericht der EU-Kommission zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor zum Anlass, die Auswirkungen internationaler Vorgaben zur Korruptionsbekämpfung auf § 299 StGB und die zugehörigen Vorschriften des Strafanwendungs- und Rechtsfolgenrechts zu untersuchen. Nach Überprüfung des Änderungsbedarfs für das nationale Strafrecht wird ein vom bisherigen Regierungsvorschlag abweichender Umsetzungsvorschlag vorgestellt.
Das Arbeitsstrafrecht hat eine rasante Entwicklung in den vergangenen Jahren genommen. Diese lässt sich festmachen anhand der stetigen Einführung neuer bzw. der Verschärfung bestehender Tatbestände, des Auf- und Ausbaus eines spezifischen Ermittlungsapparates – im Bereich der illegalen Beschäftigung insbesondere der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) – sowie nicht zuletzt der zunehmenden Beachtung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Strafrechtswissenschaft.
Die Frage der Bestellung von Sachverständigen in Wirtschaftsstrafverfahren hat im Schrifttum seit Inkrafttreten des österreichischen Strafprozessreformgesetzes, in jüngster Vergangenheit auch in der österreichischen Tagespresse für Diskussionen gesorgt. Auch im Rahmen des 10. Österreichischen StrafverteidigerInnentages am 23./24.03.2012 in Wien ist die Praxis der nahtlosen Übernahme der sachverständigen Person vom Ermittlungs- ins Hauptverfahren von den Vortragenden am Panel, Katrin Ehrbar, Thomas Kralik, Norbert Wess und Gerhard Ruhri, scharf kritisiert worden.
Fortsetzung aus WiJ 1/2012, S. 62 – 80 (Themenblöcke 1 – 3); WiJ 2/2012, S. 142 – 148 (Themenblöcke 4 – 6) und WiJ 3/2012, S. 213 – 220 (Themenblöcke 7 – 9)
Am 01.06.2012 fand eine Vortrags- und Diskussionsveranstaltung des Arbeitskreises Medizin- und Arztstrafrecht des WisteV e.V. in Kooperation und in den Räumen der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen (JAK NRW) in Recklinghausen statt.
In seiner von Volker Erb betreuten und 2010 vom Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Mainz angenommenen Habilitationsschrift stellt Schuster „durch eine problemübergreifende Herangehensweise die verschiedenen Abgrenzungsfragen, die sich aus der Abhängigkeit wirtschafts- und steuerstrafrechtlicher Tatbestände von außerstrafrechtlichen Regelungen ergeben, in einen gemeinsamen Kontext“ (S. 400).
Das schon kurz nach seinem Erscheinen zum Standardhandbuch avancierte Werk zum Insolvenzstrafrecht von Dannecker, Knierim und Hagemeier aus der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ des C. F. Müller Verlags ist Anfang des Jahres 2012 in der zweiten Auflage erschienen. Vier Jahre sind seit der Erstauflage vergangen, sodass zahlreiche Neuerungen einzuarbeiten waren, was – um es vorwegzunehmen – durchweg gelungen ist.
Erschienen ist dieses Buch bereits im Jahr 2010. Warum also eine Rezension im Jahre 2012 über dieses Buch? Die Antwort ist einfach: Die Bedeutung von Compliance nimmt mit jedem Jahr in der deutschen Wirtschaft weiter zu. Nicht nur große Weltkonzerne verfügen über Compliance-Beauftragte oder Compliance-Programme sondern auch die mittelständische Wirtschaft nimmt sich des Themas an.
Zehn Jahre nach Erscheinen der Vorauflage haben Schlothauer/Weider Mitte 2010 die 4. Auflage ihres umfassenden Praxiswerks zum Untersuchungshaftrecht vorgelegt. Die Neuauflage wartet mit 100 Seiten zusätzlich auf und bereichert die Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ des C. F. Müller Verlags.
Mit diesem Buch ist den Autoren eine handwerklich solide, inhaltlich schlüssige und umfassend strukturierte sowie auf die Bedürfnisse der Praxis ausgerichtete Bearbeitung dieses komplexen Themas gelungen. Eine in einem wahren Dschungel von einschlägigen und teilweise wenig überzeugenden Publikationen erfreuliche Ausnahmeerscheinung.
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