Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-17 |
Mit Anfang des Jahres 2017 wurde die österreichische wirtschaftsstrafrechtliche Kronzeugenregelung neu gefasst. Wie bereits ihre Vorgängerbestimmung ist die neue Kronzeugenregelung in den § 209a und § 209b der österreichischen Strafprozessordnung („StPO“) geregelt. Die ebenfalls in §§ 209a f StPO enthaltenen Vorgängerbestimmungen („Kronzeugenregelung-Alt“) traten mit 01.01.2011 in Kraft und waren bis 31.12.2016 befristet. Knapp vor deren Auslaufen wurde die Verlängerung der Kronzeugenregelung um weitere fünf Jahre, also bis zum 31.12.2021, beschlossen.
Gegenstand der Urteilsanmerkung ist ein Beschluss des 4. Strafsenats des BGH zur Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens bei einem Anlagebetrug. Nach den getroffenen Feststellungen liegt ein Vermögensschaden in voller Höhe des Anlagebetrages nur dann vor, wenn der Täter von Anfang an keine Anlage tätigen und das Geld nicht zurückzahlen will.
Mit der Novellierung des AÜG zum 1. April 2017 rücken Rechtsfragen rund um Sachverhalte mit Fremdpersonaleinsatz wieder verstärkt in den Fokus der Protagonisten. Insbesondere zur Vermeidung straf- und bußgeldrechtlicher Haftung ist es erforderlich, Altverträge zu überprüfen und ggf. anzupassen, neue Verträge sind am geltenden Recht auszurichten. Sowohl Ver- als auch Entleiher von Personal sehen sich einem erweiterten Pflichtenkreis gegenüber. Entsprechend ist zu hinterfragen, welchen Sorgfalts- und/oder Prüfungsmaßstab die Vertragspartner anzulegen haben.
Für im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zu einer juristischen Person möglicherweise anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Straftaten eines (auch faktischen) Vertreters ist die Schweigepflichtentbindung durch diesen, als Träger des Geheimnisses, erforderlich. Geht es um die Offenlegung von Straftaten des Insolvenzschuldners bzw. früherer oder jetziger (auch faktischer) Organe einer in Insolvenz geratenen juristischen Person, ist eine Schweigepflichtentbindung allein durch den Insolvenzverwalter nicht ausreichend.
Im Berichtszeitraum, dem ersten Halbjahr 2017, gab es zumindest in Bezug auf das Wirtschaftsstrafrecht in gesetzgeberischer Hinsicht kaum Neues zu berichten. Möglicherweise ist dies auch der Grund dafür, dass das Eidgenössische Finanzdepartement in einer Mitteilung vom März 2017 darauf hinwies, dass das wohl wichtigste wirtschaftsstrafrechtliche Reformvorhaben, die Revision des Steuerstrafrechts, seit dem Jahre 2015 sistiert ist und sich an diesem Zustand nichts geändert hat. Wichtige Neuerungen sehen freilich anders aus. Aber auch in Bezug auf die Rechtsprechung ergaben sich keine bahnbrechenden Neuerungen – die nachfolgend besprochenen Entscheide sind gleichwohl lesenswert und manifestieren die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu zentralen Normen des Wirtschaftsstrafrechts wie der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 StGB).
Der WisteV-Arbeitskreis „Insolvenzstrafrecht“, die ZInsO, das DIAI und der KAV haben am 18.5.2017 im Hotel „Mondial am Dom“ als gemeinsame Veranstaltung den mittlerweile 4. Kölner Insolvenzstrafrechtstag durchgeführt. Im Fokus der Darstellungen stand das „Gesetz zu Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ v. 13.4.2017, das zum 1.7.2017 in Kraft treten wird, mit seinen erheblichen Auswirkungen auf das Insolvenz- und das Strafverfahren.
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