Für im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zu einer juristischen Person möglicherweise anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Straftaten eines (auch faktischen) Vertreters ist die Schweigepflichtentbindung durch diesen, als Träger des Geheimnisses, erforderlich. Geht es um die Offenlegung von Straftaten des Insolvenzschuldners bzw. früherer oder jetziger (auch faktischer) Organe einer in Insolvenz geratenen juristischen Person, ist eine Schweigepflichtentbindung allein durch den Insolvenzverwalter nicht ausreichend.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-17 |
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