Mit Anfang des Jahres 2017 wurde die österreichische wirtschaftsstrafrechtliche Kronzeugenregelung neu gefasst. Wie bereits ihre Vorgängerbestimmung ist die neue Kronzeugenregelung in den § 209a und § 209b der österreichischen Strafprozessordnung („StPO“) geregelt. Die ebenfalls in §§ 209a f StPO enthaltenen Vorgängerbestimmungen („Kronzeugenregelung-Alt“) traten mit 01.01.2011 in Kraft und waren bis 31.12.2016 befristet. Knapp vor deren Auslaufen wurde die Verlängerung der Kronzeugenregelung um weitere fünf Jahre, also bis zum 31.12.2021, beschlossen. Der Entscheidung über die Verlängerung der Kronzeugenregelung war eine wissenschaftliche Debatte über deren Sinnhaftigkeit vorangegangen. Die Kronzeugenregelung ist bis auf wenige Einzelfälle hinaus in der bisherigen Rechtspraxis nicht angewandt worden. Das Bundesministerium für Justiz („BMJ“) setzte daraufhin eine eigene Arbeitsgruppe ein, um die Effektivität der Kronzeugenregelung-Alt zu prüfen, Kritik aus Wissenschaft und Praxis aufzugreifen und in die Neuregelung einfließen zu lassen.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-17 |
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