Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-02 |
Mein Vortrag behandelt das Strafverfahren in „letzter Instanz“, wobei dieser Titel in jeglicher Hinsicht irreführend ist, denn keines der Gerichte, die ich behandeln möchte - der EuGH, der EGMR und das BVerfG - sind Instanzgerichte. Jedenfalls EGMR und BVerfG stehen zwar sozusagen am Ende der strafverfahrensrechtlichen „Nahrungskette“. Sie befinden sich dabei aber außerhalb des eigentlichen Instanzenzuges. Zu ihnen gelangt der Strafverfahren nicht aufgrund eingelegter Rechtsmittel, sondern aufgrund außerordentlicher Rechtsbehelfe, der Individualbeschwerde und der Verfassungsbeschwerde.
Insbesondere in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren stellt die Beobachtung von parallel laufenden Strafverfahren im gleichen Komplex einen zentralen Punkt bei der Vorbereitung der Verteidigung des eigenen Mandanten, der Vertretung eines Zeugen oder auch der Durchsetzung von Unternehmensinteressen dar. Dies wurde u.a. eindrucksvoll durch einen Bericht der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (F.A.S.) aus dem Jahr 2016 in das öffentliche Bewusstsein getragen.
Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer jüngst veröffentlichen Entscheidung vom 18.01.2018 die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für Unternehmen, die aufgrund einer Schmiergeldabrede unwissend geschädigt worden sind, erleichtert. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dürfte demnach in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen, die im Hinblick auf die §§ 266, 299 StGB eine strafrechtliche Qualität aufweisen, künftig einfacher werden. Die während oder im Nachgang anhängiger Ermittlungsverfahren in der Praxis häufig anzutreffende Argumentation, die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche beanspruche erhebliche Ressourcen im Unternehmen und sei (zu) zeit- und kostenintensiv, dürfte demnach in den meisten Korruptionsfällen einer kritischen Prüfung nicht (mehr) Stand halten.
Anmerkung zu BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16 = BGH wistra 2017, 390 ff.
1. Für die Bemessung einer Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG ist von Bedeutung, inwieweit das betroffene Unternehmen seiner Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein „effizientes“ Compliance-Management-System installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt ist.
2. Bei der Bemessung der Geldbuße kann zudem eine Rolle spielen, ob das Unternehmen in der Folge des aufgedeckten Normverstoßes seine entsprechenden Regelungen optimiert und seine betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.
(Leitsätze der Verfasserin)
Das aufgrund einer strafprozessualen Beschlagnahme entstandene öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden nicht, sichergestellte Gegenstände zum jeweils Berechtigten zurückzubringen.
OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2017 – 11 U 68/17, ZInsO 2018, 330.
Die Entscheidung entspricht der bereits seit geraumer Zeit vom BGH vertretenen Meinung; vgl. schon BGH, Urteil vom 03.02.2005 – III ZR 271/04, wistra 2005, 271 mit zust. Anm. Weyand, INF 2005, 250. Krit. zu der Auffassung der Zivilgerichte Rathgeber, FD-StrafR 2018, 400739.
§ 32 Abs 2 StGB(§ 201 StGB;§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO)
Die erschwerende Berücksichtigung der Tatbegehung durch den Einsatz aller drei Nötigungsmittel der Vergewaltigung verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil bei einem alternativen Mischtatbestand die Erfüllung mehr als nur einer der Alternativen nicht die Strafbarkeit bestimmt.
OGH 5.4.2017, 15 Os 4/17b (LG St. Pölten 20 Hv 7/16t) EvBI 2017/108; AnwBl 2017/142
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