Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-29 |
Im Falle eines Diebstahls durch einen Ehepartner würde eine Geldstrafe gegen den anderen Ehepartner verhängt mit der Begründung, der sanktionierte Ehepartner habe bei seiner Partnerwahl nicht hinreichend geprüft, ob der spätere Dieb ein zuverlässiger Partner sei, es treffe ihn daher ein Auswahlverschulden. Oder alternativ: Der Familie des Diebes wird dessen Tat strafrechtlich zugerechnet mit dem Argument, es handle sich um eine Zuwiderhandlung, durch welche die Familie insgesamt bereichert worden ist oder werden sollte.
Am 4. Februar 2015 organisierten die Börse Düsseldorf und WisteV e.V. einen Vortrags- und Diskussionsabend, der zwei jüngere Entwicklungen aufgriff, die für Sanktionen im Kapitalmarktrecht eine wichtige Rolle spielen: Im November 2013 hat die BaFin ihre „WpHG-Bußgeldleitlinien“ veröffentlicht; sie gewährt damit Einblick in die Praxis der Sanktionierung von Verstößen gem. § 39 WpHG und ermöglicht eine offene Diskussion.
Am 4. Februar 2015 organisierten die Börse Düsseldorf und WisteV e.V. einen Vortrags- und Diskussionsabend, der zwei jüngere Entwicklungen aufgriff, die für Sanktionen im Kapitalmarktrecht eine wichtige Rolle spielen: Im November 2013 hat die BaFin ihre „WpHG-Bußgeldleitlinien“ veröffentlicht; sie gewährt damit Einblick in die Praxis der Sanktionierung von Verstößen gem. § 39 WpHG und ermöglicht eine offene Diskussion.
In der WiJ werden aktuelle Thesen und Fragestellungen von Folker Bittmann, Dessau-Roßlauer Leitender Oberstaatsanwalt, in aufbereiteter und von ihm redaktionell verantworteter Form vorgestellt. Sie versuchen, den innerhalb von WisteV erzielten Diskussionsstand repräsentativ widerzuspiegeln, können aber nicht durchweg Ergebnis eines vereinsweiten Diskussionsprozesses sein. Sie stellen schon deshalb nie unverrückbare Endpunkte dar.
Die von Christian Winkler verfasste Dissertation „Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Die Einbeziehung Dritter in den Schutz von §§ 53, 97, 160a StPO“ setzt sich mit Problemen auseinander, die bei der Einbeziehung juristischer Personen im weiteren Sinn in Strafverfahren entstehen, die gegen deren Organmitglieder oder Angestellte geführt werden.
Die größte (potentielle) Bedrohung für einen Beschuldigten im Strafverfahren, der vor der Frage steht, ob er eine abgesprochene Verfahrensbeendigung anstreben oder ihr zumindest zustimmen soll, stellt letztlich nicht das Gericht und auch nicht der Staatsanwalt oder der Fahnder dar, sondern sein eigener Verteidiger, sofern dieser nicht über sämtliche relevanten rechtlichen und tatsächlichen Fragen vollständig informiert ist, klare Vorstellungen über Möglichkeiten und Gefahren, vor allem nachteilige Folgen einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung, vermissen lässt … und vor allem, wenn sich dieser … an rechtswidrigen „Deals“ beteiligt (Rn. 687). Wer so schreibt, ist seriös.
Die von der juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf im Jahre 2012 als Dissertation angenommene und von Herrn Prof. Dr. Helmut Frister betreute Arbeit befasst sich mit einem in Strafrechtswissenschaft und -praxis bislang nach wie vor zu wenig beachteten Thema: Der Einwilligung des Opfers in die Gefährdung seiner Rechtsgüter. Anhand der allgemein anerkannten Grundsätze zur Einwilligung in eine Verletzung eigener Rechtsgüter stellt der Verfasser die Rechtsfigur der sog. Risikoeinwilligung dar und ordnet diese dogmatisch ein.
Tyszkiewicz setzt sich in ihrer von Prof. Dr. Saliger an der Bucerius Law School betreuten Dissertation mit den Problemen der Beweiserhebung und -verwertung beim Einsatz polizeilicher Lockspitzel im Strafprozess auseinander
Der Leser des WiJ wird sich als erstes fragen, was denn Terrorismusprävention mit dem Wirtschaftsstrafrecht zu tun hat, ob also die vorliegende Rezension in einer dem Wirtschaftsstrafrecht gewidmeten Zeitschrift überhaupt richtig aufgehoben ist. Die Antwort verlangt nach einer Differenzierung: wer in dem besprochenen Buch etwas zu wirtschaftsstrafrechtlichen Tatbeständen sucht, braucht es gar nicht erst zur Hand zu nehmen. Er wird nicht fündig werden.
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