Im Falle eines Diebstahls durch einen Ehepartner würde eine Geldstrafe gegen den anderen Ehepartner verhängt mit der Begründung, der sanktionierte Ehepartner habe bei seiner Partnerwahl nicht hinreichend geprüft, ob der spätere Dieb ein zuverlässiger Partner sei, es treffe ihn daher ein Auswahlverschulden. Oder alternativ: Der Familie des Diebes wird dessen Tat strafrechtlich zugerechnet mit dem Argument, es handle sich um eine Zuwiderhandlung, durch welche die Familie insgesamt bereichert worden ist oder werden sollte. Es dürfte schnell Einigkeit bestehen, dass im Individualstrafrecht solche Sanktionen unvorstellbar sind, jedenfalls aber kaum Maßnahmen eines modernen Strafrechts sein können. Gleichwohl haben diese beiden Beispiele viel mit der aktuellen Diskussion um ein Unternehmensstrafrecht zu tun.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-29 |
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