Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-14 |
Die „Beihilfe zu einer Straftat“ erfasst weit mehr Fälle als das „Schmierestehen“ oder die Mitteilung des vermutlich besten Tatzeitpunkts. Gerade im Bereich der Wirtschaft gibt es Grenzbereiche, in denen nicht auf den ersten Blick gesagt werden kann, ob jemand dem zur Tat entschlossenen Täter Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB geleistet hat. In diesem Graubereich liegen auch die sogenannten „neutralen“ oder „berufstypischen“ Handlungen, die nach außen hin für sich genommen nicht weiter auffällig sind, aber doch einen Bezug zu einer Straftat haben.
Wenn sich bis weit in die 1990er Jahre hinein mit schöner Regelmäßigkeit ein wiederholendes duales System beobachten lies, wonach Entwicklungen, Erfindungen oder Zeitgeisterscheinungen der realen (Wirtschafts-)Welt ihre jeweilige Entsprechung in der Welt des (Straf-)rechts gefunden hatten, machte die Digitalisierung aus dieser Dualität in zunehmendem Maße eine Trias. Aus „reale Welt“ erreicht „(Straf-)Rechtswelt, ist „reale Welt“ erreicht „virtuelle Welt“ erreicht „(Straf-)Rechtswelt“ geworden. Lebenssachverhalte, die früher nur auf ihre strafrechtliche Relevanz im echten Leben und Erleben abseits der Digitalisierung und des Internets zu beurteilen gewesen waren, haben virtuelle Erscheinungsformen angenommen und sind dadurch und damit auch immer neuen strafrechtlichen Würdigungen zu unterwerfen.
Das Merkmal der „Unkenntnis“ ist nach einer recht aktuellen Entscheidung des OLG Köln in den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO hineinzulesen. Dann scheidet eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen in den Fällen aus, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben.
Akteneinsicht an verfahrensunbeteiligte Dritte in Steuerstrafverfahren - § 475 StPO, § 30 AO
Die Gewährung von Akteneinsicht an verfahrensunbeteiligte Dritte richtet sich ausschließlich nach § 475 StPO, es sei denn, die Antragsteller sind ihrerseits Geschädigte im Sinne des § 406e StPO.
§ 9 RAO; § 2 RL-BA 1977 (= § 17 RL-BA 2015); Art XIV RL-BA 1977 (= § 58 RL-BA 2015); Art 1.5 CCBEBerufsregeln - Androhung nicht sachbezogener Maßnahmen (Strafanzeige); grenzüberschreitende anwaltliche Tätigkeit Die Drohung mit einer Strafanzeige ist nur dann zulässig, wenn der Rechtsanwalt nach sorgfältiger Prüfung zur Überzeugung gelangt, dass das Verhalten des Gegners strafgesetzwidrig ist und ein durchsetzbarer Anspruch vorliegt
Wagner „segelt“ unter falscher Flagge: Er schreibt Dissertation drauf, wo Habilitation drin ist. Er hat damit allerdings insoweit recht als ihm das Werk allein noch keinen Zugang zu einem eigenen Lehrstuhl verschaffen kann. Das Thema klingt sehr theoretisch und ist es auch. Dabei bleibt Wagner aber nicht stehen, sondern leitet aus seinen Erkenntnissen konkrete Ergebnisse für die Anwendung ab und bietet damit der Praxis Orientierung im besten Sinne: Klare Aussagen, aber nicht aus der Luft gegriffen, anscheinend oder gar scheinbar zufällig, sondern aus seinem dem geltenden Recht abgrungenen System abgeleitet und in dieses stimmig eingebettet.
Ein „bedingtes Gefährdungsdelikt“ erfasst ein Verhalten, das nicht erst dann bestraft werden können soll, wenn das Rechtsgut so konkret in Gefahr ist, dass es allein vom Zufall abhängt, ob es verletzt wird, aber auch nicht immer schon dann, wenn seine Beeinträchtigung abstrakt denkbar ist. Es konkretisiert die Voraussetzungen, unter deren Vorliegen ein bestimmtes Verhalten entweder vorgeschrieben ist oder umgekehrt zu unterbleiben hat, nicht wie regelmäßig über einschränkende Tatbestandsmerkmale, sondern mittels einer (oder mehrerer) Strafbarkeitsbedingung(en).
In einem ersten Teil zeigt die Autorin auf, wie sich der Begriff der Bandenmässigkeit in der Rechtsgeschichte herausgebildet hat. Dabei verschafft sie einen kursorischen Überblick über die Regelungen des römischen Rechts, die Rechte der germanisch-fränkischen Zeit, die Rechte des Hoch- und Spätmittelalters sowie die Rechte der frühen Neuzeit. Im Unterschied zu den früheren Rechtsordnungen, welche dem Bandenbegriff ähnliche Rechtsinstitute kannten, sei der für das Strafrecht der Neuzeit grundlegenden Constitutio Criminalis Carolina von 1532 (Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl V., CCC) der Bandenbegriff nicht bekannt gewesen.
Das zu rezensierende Buch wird von Herrn Prof. Dr. Stefan Behringer herausgegeben. Der Herausgeber ist Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Nordakademie und über eine Vielzahl von Publikationen im Bereich Compliance durchaus bekannt. Bereits mit dem Titel „Compliance für KMU – Praxisleitfaden für den Mittelstand“ wendet sich der Herausgeber an eine klar zu erkennende Zielgruppe: Verantwortliche im Bereich Compliance bei KMU. Das Buch ist besonders für eine erste vertiefte Beschäftigung mit der Thematik Compliance gut geeignet und macht Lust auf mehr.
Der Autor hat mit diesem Buch ein kriminologisches Werk geschaffen. Die Kriminologie lehnt sich, themenbezogen mal stark oder mal weniger stark an andere Wissenschaften an, beispielsweise wie hier, an die Soziologie. Die Soziologie ist im Übrigen auch die Fachrichtung, an die die Kriminologie im anglo-amerikanischen Raum angegliedert ist. Bei uns dagegen findet sie sich in den juristischen Fakultäten wieder.
Mit der vorliegenden 2. Auflage wurde der erstmalig im Jahr 2010 in der „Gelben Reihe“ des Verlags C.F. Müller erschienene Band „Verteidigervergütung“ überarbeitet und aktualisiert. Nicht zuletzt wird auch das am 01.08.2013 in Kraft getretene 2. KostRMoG die Aktualisierung auf Grund der damit einhergehenden Änderungen des RVG nahegelegt haben. Da das Werk aus Sicht des praktizierenden Verteidigers geschrieben ist, zeichnet mit Jörg Mück konsequenterweise (wieder) ein Strafverteidiger verantwortlich.
Compliance im Sinne der Einhaltung von nationalen und internationalen Gesetzen, Vorschriften, freiwilligen Selbstverpflichtungen sowie internen Richtlinien ist zweifelsohne ein elementarer Bestandteil der unternehmerischen Kernfunktion. Dabei dient Compliance nicht nur der Risikominimierung und der Effizienz- sowie Effektivitätssteigerung, sondern auch dem Schutz der Reputation des Unternehmens. Compliance beeinflusst damit indirekt auch das Unternehmensergebnis. Denn nicht regelkonformes Verhalten wird durch den Staat und auch die Gesellschaft sanktioniert und kann je nach Schwere und Ausmaß des Verstoßes weitreichende Folgen für ein Unternehmen haben.
In der Reihe der Heidelberger Kommentare ist nunmehr der Kommentar zur Insolvenzordnung in der 8. Auflage erschienen. Während die Vorauflage noch von Dr. Gerhart Kreft herausgegeben wurde, erscheint die 8. Auflage unter der Herausgeberschaft von Prof. Dr. Godehard Kaiser, der Vorsitzender Richter am für Insolvenzrecht zuständigen 9. Zivilsenat des BGH ist, und Prof. Dr. Christoph Thole, der unter anderem Geschäftsführer und der Direktor des Instituts für Internationales und Europäisches Insolvenzrecht an der Universität zu Köln ist.
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