Akteneinsicht an verfahrensunbeteiligte Dritte in Steuerstrafverfahren - § 475 StPO, § 30 AO
Die Gewährung von Akteneinsicht an verfahrensunbeteiligte Dritte richtet sich ausschließlich nach § 475 StPO, es sei denn, die Antragsteller sind ihrerseits Geschädigte im Sinne des § 406e StPO.
Die Akteneinsicht ist zu versagen, wenn schutzwürdige Interessen dem entgegenstehen (§ 475 Ab. 1 S. 2 StPO), oder aber sie anderweitigen gesetzlichen Verwendungsregelungen zuwiderlaufen würde (§ 477 Abs. 2 StPO).
Aus dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) ergibt sich eine derartige entgegenstehende gesetzliche Verwendungsregelung. Sie ist auch dann strikt zu beachten, wenn im Zusammenhang mit einer Unternehmensinsolvenz die Geltendmachung von Regressforderungen gegen die vormaligen Organe beabsichtigt ist, und die begehrte Akteneinsicht zur Vorbereitung zivilrechtlicher Schritte dienen soll.
OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2017 – 20 Ws 146/17, ZInsO 2017, 1734.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-14 |
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