Ein „bedingtes Gefährdungsdelikt“ erfasst ein Verhalten, das nicht erst dann bestraft werden können soll, wenn das Rechtsgut so konkret in Gefahr ist, dass es allein vom Zufall abhängt, ob es verletzt wird, aber auch nicht immer schon dann, wenn seine Beeinträchtigung abstrakt denkbar ist. Es konkretisiert die Voraussetzungen, unter deren Vorliegen ein bestimmtes Verhalten entweder vorgeschrieben ist oder umgekehrt zu unterbleiben hat, nicht wie regelmäßig über einschränkende Tatbestandsmerkmale, sondern mittels einer (oder mehrerer) Strafbarkeitsbedingung(en). Untersuchungsgegenstand von Windsberger sind die Bestimmungen über den Bankrott und die Verletzung der Buchführungspflicht, mit ihren Strafbarkeitsbedingungen Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels einer die Kosten deckenden Masse, § 283 Abs. 6 StGB bzw. im Wege der Verweisung darauf, § 283b Abs. 3 StGB. Die zumindest verwandten Strafbarkeitsbedingungen bei der Gläubiger- und der Schuldnerbegünstigung bezog Windsberger nicht mit in ihre Überlegungen ein.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-14 |
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