Das Merkmal der „Unkenntnis“ ist nach einer recht aktuellen Entscheidung des OLG Köln in den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO hineinzulesen. Dann scheidet eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen in den Fällen aus, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-14 |
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