Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-04 |
In der Praxis deutscher Strafprozesse ist es durchaus üblich, dass Richter im Rahmen einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung als Zeugen auftreten, etwa um zur Rekonstruktion von Aussagen eines Zeugen oder Angeklagten beizutragen. Denkbar ist hierbei etwa die Vernehmung des im Ermittlungsverfahren tätigen Ermittlungsrichters hinsichtlich der Erkenntnisse einer von diesem durchgeführten Vernehmung eines Beschuldigten, der nunmehr im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens als Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.
Zunehmend wird dem Verteidiger – auch und gerade in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren – bei Beantragung von Akteneinsicht im Nachgang zur Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts oder auch aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO) von Strafverfolgungsbehörden entgegengehalten, dass es für die Gewährung der Akteneinsicht nach Einstellung an einer Rechtsgrundlage fehle oder dass jedenfalls diese nur nach den Maßstäben des für Dritte geltenden § 475 StPO zu gewähren sei, insbesondere ein berechtigtes Interesse dargelegt werden müsse.
Der Ausschluss eines Strafverteidigers nach § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO wegen eines im Raume stehenden Verdachts der Strafvereitelung nach § 258 StGB dürfte ein einschneidender Tiefpunkt in jeder beruflichen Laufbahn sein. In der hier zu besprechenden (aktuellen) Entscheidung des 2. Strafsenates des Bundesgerichtshofs vom August 2018 ereilte einen Kollegen eben dieses Schicksal, der einen Mandanten in einer landgerichtlichen Hauptverhandlung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung mit einem behaupteten Steuerschaden von über einer Millionen Euro vertrat.
Der Beschwerdeführer ist der Ehemann seiner am 01.06.2010 verstorbenen Frau. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ein Klageerzwingungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der fahrlässigen Tötung. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, seine Frau sei aufgrund einer fehlerhaft durchgeführten Chemotherapie eines Mammakarzinoms verstorben.
Anordnung eines Vermögensarrestes und Verhältnismäßigkeit - § 111 Stopp
OLG Rostock, Beschluss vom 12.04.2018 – 20 Ws 42/18, StraFo 2018, 350.
Strafvereitelung des Strafverteidigers durch Entziehung von Überführungsstücken vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden durch Berufsträger - § 258 StGB
BGH, Beschluss vom 08.08.2018 – 2 ARs 121/18, ZInsO 2018, 2297 = NJW 2018, 3260.
Anwaltliche Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber Insolvenzverwalter - §§80, 97 Abs. 1 InsO
BGH, Beschluss vom 18.06.2018 – AnwZ (Brfg) 61/17, ZInsO 2018, 1794.
Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers im Handelsregister von Amts wegen - § 395 Abs. 1 FamFG, § 6 Abs. 2 GmbHG
KG, Beschluss vom 17.07.2018 – 22 W 34/18, ZInsO 2018, 2374.
Gewerbeuntersagung gegen GmbH-Geschäftsführer wegen Unzuverlässigkeit - §§ 12, 35 GewO
OVG Münster, Beschluss vom 02.07.2018 – 4 A 987/17, ZInsO 2018, 2142.
Am 18./19. Januar trafen sich rund 180 Juristen zur zehnten Neujahrstagung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und der Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra) in Frankfurt am Main. Das Thema der diesjährigen Veranstaltung „Dazu hab ich nen Fall – Praxisprobleme im Wirtschaftsstrafrecht“ orientierte sich gerade in diametraler Richtung zu der letztjährigen Tagung, die sich noch den dogmatischen Grundlagen des Wirtschaftsstrafrechts angenommen hatte.
Am 12.10.2018 fand die Auftaktveranstaltung Junges Wirtschaftsstrafrecht - Neue Perspektiven auf Theorie und Praxis an der Goethe-Universität Frankfurt a.M. statt. Die Gemeinschaftsveranstaltung der Junges Strafrecht e.V. und der WisteV bietet als neues Format aufstrebenden Talenten aus Theorie und Praxis die Möglichkeit, neue Ideen und kreative Ansätze auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts zu präsentieren.
Die große Koalition einigte sich im September 2018 in ihrem Koalitionsvertrag darauf, ein Unternehmenssanktionenrecht zu schaffen, um Wirtschaftskriminalität effektiver zu bekämpfen. Die bereits zum vierten Mal stattfindenden Unternehmensstrafrechtlichen Tage standen daher ganz im Zeichen der aktuellen rechtspolitischen Debatte über den Entwurf eines solchen. Der Augsburger Ordinarius und Gastgeber der Tagung, Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel gründete im August 2014 zusammen mit Prof. Dr. Elisa Hoven eine Forschungsgruppe zum Verbandssanktionenrecht, die im Jahr 2017 den „Kölner Entwurf“ vorlegte.
Unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. Matthias Jahn, Richter am Oberlandesgericht (Forschungsstelle Recht und Praxis der Strafverteidigung an der Goethe-Universität) und Herrn Rechtsanwalt Dr. Fabian Meinecke in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. fand der Frankfurter wirtschaftsstrafrechtlich-strafprozessuale Moot Court im Sommersemester 2018 bereits in seiner dritten Auflage statt.
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