In der Praxis deutscher Strafprozesse ist es durchaus üblich, dass Richter im Rahmen einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung als Zeugen auftreten, etwa um zur Rekonstruktion von Aussagen eines Zeugen oder Angeklagten beizutragen. Denkbar ist hierbei etwa die Vernehmung des im Ermittlungsverfahren tätigen Ermittlungsrichters hinsichtlich der Erkenntnisse einer von diesem durchgeführten Vernehmung eines Beschuldigten, der nunmehr im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens als Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Gleiches kann auch für eine während des Ermittlungsverfahrens durchgeführte richterliche Zeugenvernehmung gelten, wenn der Zeuge sich später im Rahmen der Hauptverhandlung berechtigterweise auf sein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht beruft. Ein weiterer Anwendungsfall ist die Vernehmung des Richters zum Nachweis von Straftaten, die in dessen Hauptverhandlung begangen wurden (z.B. Aussage- und Äußerungsdelikte).
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-04 |
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