Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-22 |
Nur drei Jahre nach der letzten Reform der strafbefreienden Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz kündigen sich die nächsten Änderungen an. Der am 27. August 2014 vorgelegte Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) lässt kaum eine Idee aus 2011 unangetastet. Dieser Aktionismus ist nicht allein mit den – zweifellos vorhandenen – Mängeln des nun geltenden Rechts zu erklären, sondern auch mit einem (erneuten) Wandel rechtspolitischer Vorstellungen und einer weiterhin aufgeheizten Stimmung des massenmedial geprägten Zeitgeistes.
Strafverfahren können erhebliche Kosten für den Beschuldigten nach sich ziehen, gleich ob es zu einer Verurteilung kommt oder nicht. Da das deutsche Steuerrecht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen besteuert, ist es sachgerecht und naheliegend, die steuerlichen Berücksichtigungsmöglichkeiten dieser einzelnen Kosten zu untersuchen. Inwiefern eine Berücksichtigung jedoch tatsächlich möglich ist, ist in vielerlei Hinsicht umstritten und zugleich – wie eine aktuelle BFH-Entscheidung zur steuerlichen Behandlung der Verfallsanordnung zeigt – hochaktuell. Ein umfassender Überblick zu dieser Thematik fehlt bislang.
Als im Herbst 2013 die Landesregierung Nordrhein-Westfalens einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts vorlegte, nahm eine Diskussion an Fahrt auf, die Juristen seit jeher entzweit. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob es einer Ausweitung des deutschen Strafrechts auf juristische Personen und Personenvereinigungen bedarf. Während dies auf der einen Seite bejaht wird, kann man es auf der anderen Seite förmlich raunen hören: Societas delinquere non potest – ein Verband kann nicht verschulden.
Nach einem auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer angelegten System sollten von Strohleuten gegründete Gesellschaften gegen Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer Waren an gewerbliche Abnehmer verkaufen. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer sollte von diesen Gesellschaften entweder nicht angemeldet oder nicht abgeführt werden. Diese Firmen (sog. missing trader) sollten ihre vermeintliche Gewerbetätigkeit sodann einstellen.
Einem verbreiteten Irrglauben nach – zugleich Namensgeber für die „Vogel-Strauß-Politik“ – reagiert nämliches Tier auf Stress und Überforderung so, dass es seinen am langen Hals angebrachten Kopf in den sprichwörtlichen Sand steckt. Zu diesem Verhalten mag sich auch der ein oder andere aufmerksame Beobachter der Entscheidungsflut mit Bezug zum Thema „Verständigung“ hingerissen fühlen.
Ein die Durchsuchung der Privaträume rechtfertigender Anfangsverdacht liegt nicht vor gegen den Prokuristen und Rechtsabteilungsleiter eines Unternehmens, der sich nach dem öffentlichen Bekanntwerden staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen im Umfeld des Unternehmens zur Aufarbeitung des Sachverhalts und zur Vorbereitung des Verteidigungsvorbringens des Unternehmens veranlasst gesehen hat.
Mit BGBl I 71/2014 wurde das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 kundgemacht. Das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 bringt eine Nachjustierung des Reformwerkes des mittlerweile fünf Jahre in Geltung befindlichen neuen Vorverfahrens mit sich. Der österreichische Nationalrat hat mit Beschluss vom 10.07.2014 die Änderung der Strafprozessordnung 1975, des Jugendgerichtsgesetztes 1988, des Suchtmittelgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Geschworenen- und Schöffengesetzes sowie des Gebührenanspruchgesetzes besiegelt.
2. neu bearbeitete Auflage, C. F. Müller, Heidelberg u.a. 2013, 964 Seiten, Hardcover, 129,99 €; ISBN 978-3811441057 (Praxis der Strafverteidigung, Band 23)
C. F. Müller, Heidelberg u.a. 2013
C. F. Müller, Heidelberg u.a. 2011, 533 Seiten, 129,95 €, Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht, Band 1
C. F. Müller, 37., neubearbeitete Auflage, Heidelberg u.a. 2013, 22,99 €
C. F. Müller, 36., neubearbeitete Auflage, Heidelberg u.a. 2013, 22,99 €
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