Nach den Juristenausbildungsgesetzen bzw. Ausbildungsordnungen der Länder (hier exemplarisch das JAGNW (§ 10 Abs. 2) sowie die SächsJAO (§ 23 Abs. 2) hat der Prüfungsteilnehmer in der schriftlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen zu bearbeiten:
• drei Aufgaben aus dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts,
• eine Aufgabe aus dem Gebiet des Strafrechts einschließlich des Verfahrensrechts,
• zwei Aufgaben aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts.
| Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
| ISSN: | 2193-9950 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-10-22 |
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