Als im Herbst 2013 die Landesregierung Nordrhein-Westfalens einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts vorlegte, nahm eine Diskussion an Fahrt auf, die Juristen seit jeher entzweit. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob es einer Ausweitung des deutschen Strafrechts auf juristische Personen und Personenvereinigungen bedarf. Während dies auf der einen Seite bejaht wird, kann man es auf der anderen Seite förmlich raunen hören: Societas delinquere non potest – ein Verband kann nicht verschulden. Diese dem römischen Recht zugeschriebene Regel wird von ganzen Juristengenerationen als hehres Prinzip hochgehalten und gilt seit Jahrzehnten als unverrückbares Dogma der neueren Strafrechtsgeschichte Kontinentaleuropas. In Deutschland dient sie schon immer dazu, Unternehmen von jeglicher strafrechtlicher Verantwortlichkeit freizustellen.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-22 |
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