Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-15 |
Aufsichtsbehörden, welche grenzübergreifend tätig sind, treiben die Durchsetzung von Korruptions- und Geldwäschebekämpfungsmaßnahmen weiter voran. Dies führt dazu, dass sich multinationale Unternehmen, auch im deutschsprachigen Raum, zunehmend mit hohen Geldstrafen und negativen Schlagzeilen konfrontiert sehen.
Laut Transparency International befindet sich Deutschland im internationalen Vergleich auf Platz 9 des Korruptionswahrnehmungsindex 2020. Damit attestiert Transparency International der Bundesrepublik zwar ein geringer wahrgenommenes Korruptionsniveau als beispielsweise Frankreich, Österreich oder Großbritannien. In den skandinavischen Ländern, den Niederlanden und der Schweiz solle es aber weniger sichtbare Korruption geben als in Deutschland. Zudem habe Deutschland ein massives Problem mit Geldwäsche und gehe – wiederum Transparency International folgend – nicht ausreichend dagegen vor.
„Das Criminalrecht hat zu thun mit dem natürlichen Menschen, als einem denkenden, wollenden, fühlenden Wesen. Die juristische Person aber ist kein solches, sondern nur ein Vermögen habendes Wesen, liegt also ganz außer dem Bereich des Criminalrechts. Ihr reales Dasein beruht auf dem vertretenden Willen bestimmter einzelner Menschen, der ihr, in Folge einer Fiction, als ihr eigener Wille angerechnet wird. Ein solche Vertretung aber, ohne eigenes Wollen, kann überall nur im Civilrecht, nie im Criminalrecht, beachtet werden.“ Friedrich Carl von Savigny dürfte von der Befürchtung, dass eines Tages juristische Personen als taugliche Täter einer Straftat angesehen würden, zu diesen Zeilen motiviert worden sein.
Untreue. Da geht es nicht mehr, wie nach der damaligen Fassung vom 1. Januar 1872, nur um Angehörige heute kaum noch bekannter Berufe – „Feldmesser“, „Wäger“, „Güterleute“ oder „Schauer“. Zwar ist der Untreuetatbestand in seiner aktuellen Fassung (§ 266 Abs. 1 StGB) auch heute noch als Sonderdelikt ausgestaltet. Die Beschränkung auf bestimmte Berufe ist aber entfallen. Als Täter kommt in Betracht, wer eine besondere Verantwortung für die materiellen Güter einer anderen Person, also eine Vermgögensbetreuungspflicht innehat.
Der Bußgeldtatbestand der Aufsichtspflichtverletzung in § 130 OWiG ist für die Verfolgung unternehmensbezogener Delinquenz von überragender praktischer Bedeutung. So erlaubt er nicht nur eine Sanktionierung von Leitungspersonen jenseits der persönlichen Beteiligung an der konkreten Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung, sondern ermöglicht die Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen den Rechtsträger des Unternehmens gemäß § 30 OWiG auch für den Fall, dass die originäre betriebsbezogene Zuwiderhandlung von einem Unternehmensangehörigen unterhalb der Leitungsebene begangen wurde und deshalb für sich gesehen als Bezugstat ausscheidet.
Vor diesem Hintergrund verwundert der Befund, dass die – ebenfalls äußerst praxisrelevante – Frage nach der Dauer der Verfolgungsverjährung für die Aufsichtspflichtverletzung bislang nicht abschließend geklärt zu sein scheint.
In seiner Entscheidung vom 20.01.2021, veröffentlicht am 13.07.2021, stellt der Große Senat für Strafsachen klar, dass die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c S. 1 StGB auch im Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts steht. Damit klärt sich eine der vielen, teils noch offenen Fragen, die in Folge der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sowie durch nachfolgende Änderungen – wie etwa kürzlich des § 459g StPO – aufgeworfen wurden. Womöglich ist diese Klärung jedoch nur vorläufiger Natur, denn die Entscheidung beinhaltet einen unmissverständlichen Auftrag an den Gesetzgeber.
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