Der Bußgeldtatbestand der Aufsichtspflichtverletzung in § 130 OWiG ist für die Verfolgung unternehmensbezogener Delinquenz von überragender praktischer Bedeutung. So erlaubt er nicht nur eine Sanktionierung von Leitungspersonen jenseits der persönlichen Beteiligung an der konkreten Rechtsgutsverletzung bzw. -gefährdung, sondern ermöglicht die Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen den Rechtsträger des Unternehmens gemäß § 30 OWiG auch für den Fall, dass die originäre betriebsbezogene Zuwiderhandlung von einem Unternehmensangehörigen unterhalb der Leitungsebene begangen wurde und deshalb für sich gesehen als Bezugstat ausscheidet.
Vor diesem Hintergrund verwundert der Befund, dass die – ebenfalls äußerst praxisrelevante – Frage nach der Dauer der Verfolgungsverjährung für die Aufsichtspflichtverletzung bislang nicht abschließend geklärt zu sein scheint.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-15 |
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