Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-17 |
Vor Einführung des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG im Jahr 1996 konnten Schmier- bzw. Bestechungsgelder bis einschließlich für den Veranlagungszeitraum 1995 problemlos als Betriebsausgaben abgezogen werden. Deshalb war bis dahin im Hinblick auf Schmiergelder auch aus steuer- und steuerstrafrechtlicher Sicht die Unterscheidung zwischen Bestechung (insb. §§ 299 Abs. 2, 333, 334 StGB) und (bloßer) Untreue (§ 266 StGB) von vergleichsweise geringer Bedeutung. Vielmehr galt die aus § 40 AO abgeleitete Wertneutralität des Steuerrechts, wonach Zahlungen von Schmier- oder Bestechungsgeldern uneingeschränkt betrieblich veranlasst und dementsprechend abzugsfähig waren.
Im 1. Teil des Beitrags wurden neben Begriffsklärungen, Normadressaten sowie dem einschlägigen Behördenaufbau der Tatbestand des § 266a StGB sowie die wesentlichen Tatbestände in Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung behandelt. Im hiesigen 2. Teil folgt nunmehr eine Darstellung der wesentlichen Tatbestände zum sozialen Arbeits- bzw. Arbeitnehmerschutz, zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz sowie zum Schutz der Betriebsverfassungsorgane.
Anm. zu OLG Hamm, Urt. v. 21.08.2012 – III-4 RVs 42/12
Anm. zu LG Mannheim, Beschl. v. 03.07.2012 – 24 Qs 1/12
Anm. zu BGH, Urt. v. 10.07.2012 – VI ZR 341/10
Anm. zu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 Ss 63/11
Seit dem letzten Länderbericht zum schweizerischen Wirtschaftsstrafrecht erging eine Vielzahl der höchstrichterlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Strafprozessrecht, welches am 1. Januar 2011 in einer eidgenössischen StPO vereinheitlicht wurde. Aufgrund ihres noch jungen Alters sind hier noch immer viele Fragen ungeklärt bzw. in Praxis und Lehre bereits umstritten, so dass dementsprechend oft die Gerichte bemüht und Grundsatzentscheide gefällt werden müssen. Gleichwohl gibt es auch in Hinblick auf das materielle Wirtschaftsstrafrecht Neues.
Am 16.11.2012 fand eine Vortrags- und Diskussionsveranstaltung zu „Schwarze Kassen und Kickbacks unter Privaten“ statt, die in Kooperation durch das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, das Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und die WisteV e.V. in den Räumen des MPI in Freiburg i. Br. veranstaltet wurde.
Gemeinsam mit der Criminal Justice Section der American Bar Association (ABA) empfing die Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V. (WisteV) am 07.12.2012 Teilnehmer aus ganz Europa und Nordamerika zu einer ersten internationalen Konferenz zum Thema Internal Investigations. Die Criminal Justice Section der ABA hat in den USA über 20.000 Mitglieder, unter denen sich Staatsanwälte, Verteidiger, Richter und Wissenschaftler befinden.
Die Justizministerkonferenz hat am 15. November 2012 in Berlin getagt. Gegenstand der Tagung waren u. a. Diskussionen über die Einführung eines Unternehmensstrafrechts, einen neuen Straftatbestand „Datenhehlerei“ und eine Reform des Tatbestandes der Abgeordnetenbestechung. Die entsprechenden Beschlüsse deuten auf weitreichende Veränderungen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts hin: So konkretisiert sich der Vorschlag zur Einführung eines speziellen Unternehmensstrafrechts (dazu unter I.).
Fortsetzung aus WiJ 2/2012, S. 142 – 148 (Themenblock 4: Bilanzstrafrecht)
In der WiJ werden aktuelle Thesen und Fragestellungen von Folker Bittmann, Dessau- Roßlauer Leitender Oberstaatsanwalt, in aufbereiteter und von ihm redaktionell verantworteter Form vorgestellt. Sie versuchen, den innerhalb von WisteV erzielten Diskussionsstand repräsentativ widerzuspiegeln, können aber nicht durchweg Ergebnis eines vereinsweiten Diskussionsprozesses sein. Sie stellen schon deshalb nie unverrückbare Endpunkte dar.
Der Arbeitskreis Insolvenzstrafrecht hatte am 1.10.2012, dieses Mal zum Thema Funktion und Zukunft der Überschuldung als Insolvenzgrund, nach 2011 zum zweiten Mal in die Räumlichkeiten des BGH nach Leipzig eingeladen. In seinem Grußwort drückte der Vorsitzende Richter des in Leipzig ansässigen 5. Strafsenats, Clemens Basdorf, seine Hoffnung auf den Beginn einer schönen Tradition aus.
Der Begriff Whistleblowing ist bis heute nicht allgemeingültig definiert, aber gleichwohl seit einigen Jahren fester Bestandteil des alltäglichen Sprachgebrauchs im Bereich der Compliance. Umso mutiger erscheint der Versuch Rut Gronebergs in ihrer durch Klaus Schurig an der Universität Passau betreuten Dissertation, das Phänomen rechtsvergleichend zu untersuchen, dessen Diskussion durch die (zum Zeitpunkt der Erstellung der Dissertation noch nicht ergangene und daher nicht dargestellte) Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Juli 2011 (Heinisch ./. Deutschland, Nr. 28274/08) zum Fall einer wegen einer Strafanzeige wegen Betruges gekündigten Altenpflegerin in der jüngsten Vergangenheit noch einmal neue Impulse erhalten hat.
Die von der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin als Dissertation zum Wintersemester 2010/2011 angenommene Ausarbeitung befasst sich mit einem wohl zu Unrecht – weil stets von größter Relevanz – als aktuelles Modethema wahrgenommenen Sujet: Das Gebot und der Grundsatz der Beschleunigung in Strafsachen. Die – redaktionelle Begleitangaben und Inhaltsverzeichnis aussparend – etwa 250 Seiten umfassende Arbeit ist, um es vorweg zu nehmen, zur Anschaffung und Lektüre einschränkungslos zu empfehlen.
Die Arbeit wurde im Wintersemester 2011/2012 von dem Fachbereich Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität, Gießen als Dissertation angenommen. Rechtsprechung und Literatur wurden bis einschließlich Januar 2012 berücksichtigt. Gegenstand der Arbeit ist der Tatbestand der Vorteilsannahme. Dabei gliedert sich die Arbeit in sechs Teile.
Welch ein Gegensatz! Unter seinem Fazit zitiert Lösing Montesquieu (S. 233): „Es ist der Wettbewerb, der den richtigen Preis für Güter setzt und die richtigen Beziehungen zwischen ihnen herstellt.“ Und das, nachdem der Autor zuvor über gut 60 Seiten feinziselierte normative Überlegungen zur Wertfeststellung als eine Art angemessenem ‚Preis‘ anstellte und dessen Bestimmung mit dem Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles quasi in das richterliche Ermessen stellte. Nicht der einzige Schmerz.
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