Seit dem letzten Länderbericht zum schweizerischen Wirtschaftsstrafrecht erging eine Vielzahl der höchstrichterlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Strafprozessrecht, welches am 1. Januar 2011 in einer eidgenössischen StPO vereinheitlicht wurde. Aufgrund ihres noch jungen Alters sind hier noch immer viele Fragen ungeklärt bzw. in Praxis und Lehre bereits umstritten, so dass dementsprechend oft die Gerichte bemüht und Grundsatzentscheide gefällt werden müssen. Gleichwohl gibt es auch in Hinblick auf das materielle Wirtschaftsstrafrecht Neues. Dies insbesondere, wie zwei der nachfolgend aufgeführten Entscheide zeigen, im Bereich der Urkundendelikte (Art. 251 StGB). Aber auch zur Gewerbsmässigkeit des Betruges (Art. 146 Abs. 2 StGB) erging ein richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichts. Von erheblicher Bedeutung ist zudem ein Entscheid des Bundesstrafgerichts, welcher sich zumindest mittelbar mit dem Verhältnis von Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht bzw. deren in verschiedenen Gesetzen geregelten Verfahrensrechts (StPO einerseits, VStrR andererseits) auseinandersetzt. Für den wirtschaftsstrafrechtlich Interessierten ist dies deswegen von Bedeutung, weil das Verwaltungsstrafrecht wichtige Teilrechtsgebiete wie etwa das Mehrwertsteuerstrafrecht, das Zollstrafrecht und das Kartellstrafrecht umfasst und daher von grosser praktischer Relevanz ist. Die gesetzgeberischen Vorhaben folgen den aus den Medien bekannten Ereignissen: Im Nachgang zu den Fifa-Skandalen rückt die Privatbestechung in den Fokus, welche in Art. 4a UWG bisher eher ein Schattendasein führte. Das sog. Whistleblowing – derzeit durch hohe Belohnungen für die Tippgeber in den USA in aller Munde – soll als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden. Zudem soll die Geldwäschereibekämpfung (noch) weiter verstärkt werden und die Verjährungsfristen für „schwere Vergehen“ auf zehn Jahre verlängert werden. Diesmal kein Thema ist dagegen das mittlerweile gescheiterte deutsch-schweizerische Steuerabkommen. Die Reaktionen in Deutschland und der Schweiz – zunächst Hoffnung auf den Vermittlungsausschuss, dann Verweigerung eines neuen Abkommens – dürften bekannt sein.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-17 |
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