Vor Einführung des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG im Jahr 1996 konnten Schmier- bzw. Bestechungsgelder bis einschließlich für den Veranlagungszeitraum 1995 problemlos als Betriebsausgaben abgezogen werden. Deshalb war bis dahin im Hinblick auf Schmiergelder auch aus steuer- und steuerstrafrechtlicher Sicht die Unterscheidung zwischen Bestechung (insb. §§ 299 Abs. 2, 333, 334 StGB) und (bloßer) Untreue (§ 266 StGB) von vergleichsweise geringer Bedeutung. Vielmehr galt die aus § 40 AO abgeleitete Wertneutralität des Steuerrechts, wonach Zahlungen von Schmier- oder Bestechungsgeldern uneingeschränkt betrieblich veranlasst und dementsprechend abzugsfähig waren.
Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 war der Betriebsausgabenabzug nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Durch nochmalige Gesetzesänderung wurden die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nochmals verschärft. So greift seither das Abzugsverbot bereits dann, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die objektiv den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines anderen Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Es kommt nach heute aktueller Gesetzeslage für das Abzugsverbot deshalb nicht (mehr) darauf an, dass der Zuwendende und/oder der Empfänger wegen der Zuwendung rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn/diese ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde; es genügt allein die objektive Erfüllung des rechtswidrigen Tatbestandes.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-17 |
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