Anm. zu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 Ss 63/11
1. Vor der Festsetzung einer Unternehmensgeldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nicht zu den geringfügigen Ordnungswidrigkeiten zählt, sind Feststellungen zur Leistungsfähigkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zu treffen. (Ls. d. Red.)
2. Auch bei der Verhängung einer Unternehmensgeldbuße sind rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen zu kompensieren und eine lange Verfahrensdauer ist als Milderungsgrund bei der Geldbußbemessung zu berücksichtigen. (Ls. d. Red.)
3. Bei der Geldbußbemessung sind zur Wahrung des Doppelbestrafungsverbots die Beteiligungsverhältnisse zwischen Organ und juristischer Person zu berücksichtigen. Eine derartige Abstimmung von Haupt- und Nebensanktion ist umso mehr geboten, wenn Organ und Gesellschafter weitgehend oder gar völlig identisch sind, denn in solchen Fällen würde bei zusätzlicher Sanktionierung der juristischen Person wirtschaftlich gesehen die gleiche Person getroffen wie bereits durch die Hauptsanktion. (amtl. Ls.)
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-17 |
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