Anm. zu LG Mannheim, Beschl. v. 03.07.2012 – 24 Qs 1/12
1. Allein die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege und ihre Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaats heben sie noch nicht in einer Weise aus dem Kreis der lediglich von dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO erfassten Berufsgeheimnisträger heraus, die einen Verzicht auf Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigen könnte (Ls. d. Red.).
2. Eine über den Wortlaut und die gesetzgeberische Intention hinausgehende Auslegung, etwa dahingehend, dass durch die Neuregelung des § 160a StPO auch § 97 StPO eingeschränkt oder gar verdrängt werde, erscheint unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geboten. Vielmehr erscheint es durchaus denkbar und jedenfalls bei Vorliegen evident missbräuchlicher Gestaltungen angezeigt, die Regelung des § 160a Abs. 1 StPO n. F. anhand ihrer verfassungsrechtlich zu billigenden Zielsetzung, nämlich: Schutz des potentiellen Verteidigungsmandates, und nicht: Schutz eines Zeugen, der im Grundsatz keinerlei strafrechtliche Ermittlungen gegen sich selbst zu erwarten hat, vor lediglich unerwünschten Aufklärungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden, dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass im Hinblick auf die rechtsstaatlich gebotene Sachverhaltsaufklärung eine Verlagerung von Beweismitteln in den Gewahrsamsbereich eines Rechtsanwaltes - insbesondere durch juristische Personen - nicht ohne jede Einschränkung möglich ist, wenn nicht der durch § 160a Abs. 1 StPO n. F. gewährte Schutz entfallen soll. (Ls. d. Red.)
3. Die Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen ist nach § 97 Abs. 2 StPO zu beurteilen; lediglich ergänzend ist § 160a Abs. 1 StPO in der seit dem 1.2.2011 geltenden Fassung - insbesondere zur Frage der Verwertbarkeit - heranzuziehen. (amtlicher Leitsatz)
| Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
| ISSN: | 2193-9950 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-01-17 |
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