Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-06 |
Wie öffentlich bekannt ist ermittelt die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main seit dem Herbst 2015 wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall gegen (aktuelle und ehemalige) Spitzenfunktionäre des Deutschen Fußballbundes e.V. („DFB“), was Anfang November zur Durchsuchung der Vereinszentrale führte. Dieses knüpft ausweislich der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft daran an, dass die Beschuldigten im Rahmen ihrer damaligen Verantwortlichkeiten die Einreichung inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen veranlasst und hierdurch Körperschafts- und Gewerbesteuern sowie Solidaritätszuschläge des DFB für das Jahr 2006 in erheblicher Höhe verkürzt haben sollen.
Mit Inkrafttreten der vierten EU-Geldwäscherichtlinie (2015/849) am 25. Juni 2015 und der dadurch anstehenden Reformierung des GwG innerhalb der nächsten zwei Jahre hat das Thema Geldwäsche-Compliance erneut an Aktualität gewonnen. Gleichsam bestehen auch nach derzeitiger Rechtslage noch erhebliche Unsicherheiten bei den Personen, die zum Zwecke der Geldwäscheprävention vom GwG in die Pflicht genommen werden. Vor allem im Nichtfinanzsektor sind zahlreiche Praxisprobleme nach wie vor nicht ausreichend geklärt und teilweise kaum diskutiert worden.
Die Durchführung interner Ermittlungen gewinnt für Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Interne Ermittlungen dienen einerseits der Überprüfung möglicher Pflichtverletzungen von Mitarbeitern oder Führungspersonen, um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen oder arbeitsrechtliche Schritte begründen zu können.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 08.03.2016 den Referentenentwurf zum „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ vorgelegt (nachfolgend: Referentenentwurf). Anlass für das Gesetzesvorhaben sind einerseits eine entsprechende Vereinbarung im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sowie die Umsetzung der Rechtlinie 2014-42-IU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der europäischen Union (Abl. L 127 vom 29.04.2014, S. 39; L 138 vom 13.05.2014, S. 114).
Das Arbeitgeberstrafrecht nimmt Fahrt am Ende des ausgehenden 19. Jahrhunderts auf. Es ist die Zeit der Industrialisierung. Nicht zuletzt auch die sozialphilosophischen Ansichten von Marx haben das Arbeitgeberstrafrecht mit begründet. Die Entwicklung ging untrennbar mit den Bedürfnissen nach Schutz der Arbeiterschaft aufgrund der Industrialisierung einher.
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