Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-01 |
Im Zuge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat die EU massive und mittlerweile in ihrem Umfang beispielslose Sanktionen gegen Russland erlassen, die seitdem stetig erweitert werden. Die Sanktionen richten sich primär gegen Russlands wirtschaftliche Basis und seine Beschaffungsbemühungen für kriegswichtige Güter.
Ukraine, der Nahe Osten, Jemen – die Konfliktherde der Welt sind in den letzten Jahren um einiges näher an Europa herangerückt. Im Bereich des Strafrechts hat man das vor allem daran gemerkt, dass die Anzahl der Ermittlungsverfahren der Generalbundesanwaltschaft sich erhöht hat, dass der Internationalen Strafgerichtshof („IStGH”) Strafbefehle gegen Befehlshaber der Hamas und israelische Befehlshaber erlassen hat und dass Kriegsverbrechen generell wieder in aller Munde sind.
Die Digitalisierung der Justiz schreitet immer weiter voran. Dies betrifft im zunehmenden Maße auch die Führung der Ermittlungsakten. Statt etliche Aktenordner zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft oder Verteidigung hin- und herzuschicken, reicht die Versendung eines Links oder Datenträgers.
Die E-Mail an die eigenen Kinder, der schnelle Nachrichtencheck oder den Frisörtermin online vereinbaren: die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz und des dienstlichen E-Mail-Accounts ist in vielen Unternehmen gelebte Praxis.
Die Besetzungsrüge hat weiterhin nichts von ihrer Bedeutung für die Hauptverhandlungspraxis, gerade in umfangreichen und komplexen Strafverfahren, verloren. Der Anspruch des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter ist ein wesentlicher Verfassungsgrundsatz (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG).
Die Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände durch Unternehmen ist ein bereits viel beleuchtetes Themenfeld, zu der zahlreiche Literaturbeiträge und einige Urteile existieren. Aufgrund der Vielzahl an Beiträgen fällt der Umgang mit dem Thema in der Praxis jedoch oftmals schwer, da man sich im Dschungel von Aufsätzen und Urteilsanmerkungen schnell verliert.
Dieser Beitrag beruht auf einer Seminararbeit, die im Rahmen eines wirtschaftsstrafrechtlichen Seminars von Prof. Dr. Roland Schmitz, Institut für Wirtschaftsstrafrecht der Universität Osnabrück, und WisteV, angefertigt wurde.
OLG Hamburg, Beschluss vom 17. August 2023 - Ausl 63/22
Nach dem amtlichen Leitsatz des Urteils des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2024 zum Az. 1 StR 308/23 ist wegen jeder rechtlich selbstständigen Anknüpfungstat eine gesonderte Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG zu verhängen.
Beschluss des OLG Hamm v. 13.7.2023 – 20 U 64/22, r+s 2023, 1045 (mit Anm. Guntermann) = NZG 2024, 27; anhängig beim BGH – IV ZR 171/23
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