Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-30 |
Zum Schutz vertraulichen Know-hows, also vertraulicher Geschäftsinformationen als Geschäftsgeheimnisse, haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union bereits 2016 die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vom 08.06.2016 erlassen. Die Richtlinie geht zurück auf einen Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2013, zu dem der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss im Juli 2014 Stellung genommen hatte.
Im Frühjahr 2017 hatte die Staatsanwaltschaft München II in den Kanzleiräumen der US-Kanzlei Jones Day Unterlagen sichergestellt, um sie zur Aufklärung des „Diesel-Skandals“ zu verwenden. Es handelte sich dabei um Dokumente, die im Rahmen interner Ermittlungen von Rechtsanwälten zusammengetragen und erstellt wurden. Zunächst konnte die Volkswagen AG („VW“) mit einem Eilantrag beim BVerfG bewirken, dass die Unterlagen beim Amtsgericht München versiegelt hinterlegt werden. Alle Beteiligten – VW, Jones Day , Rechtsanwälte der Kanzlei und die Staatsanwaltschaft München II – sowie sicherlich ein Großteil der (Wirtschafts-)Strafrechtler warteten daraufhin gespannt auf die Entscheidungen des BVerfG über drei eingelegte Verfassungsbeschwerden. Im Sommer dieses Jahres stand dann fest: Die sichergestellten Dokumente dürfen gesichtet werden.
Das Urteil des zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichts befasst sich mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen von untergebrachten Patienten. Dabei betont und stärkt der Senat das hohe Gut des Grundrechts auf Freiheit einer Person, indem eine 5-Punkt bzw. 7-Punkt Fixierung als eigenständige freiheitsentziehende Maßnahme qualifiziert wird, welche den Richtervorbehalt erneut auslöst. Da dies in den hier relevanten gesetzlichen Bestimmungen nicht hinreichend vorgesehen ist, hat der Senat auch einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber des jeweiligen Landes ausgesprochen, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zur Anordnung der Fixierungen von Patienten zu schaffen.
Feststellung des staatlichen Rechtserwerbs hinsichtlich Anordnung des dinglichen Arrests zur Rückgewinnungshilfe - § 111i StPO
LG Duisburg, Beschluss vom 02.05.2018 – 34 Qs 3/17, ZInsO 2018, 1478.
Berufstypische Handlungen und strafbare Beihilfe - § 27 StGB
BGH, Urteil vom 19.12.2017 – 1 StR 56/17, wistra 2018, 342 = ZInsO 2018, 1956
Die Kommunikation von Mandant und Anwalt bedarf eines besonderen Schutzes. Auf dieser Prämisse beruht das angloamerikanische Recht ebenso wie das deutsche. Der Grundsatz lautet hier wie dort: Eine effektive Beratung des Mandanten setzt Vertrauen voraus und Vertrauen hat nur, wer die Erwartung haben kann, dass seine Kommunikation mit dem Anwalt vertraulich bleibt und nicht ohne Weiteres herausgegeben werden muss. Wie schafft man eine solche Vertrauensgrundlage? Die Antwort hierauf fällt in Deutschland anders aus als im angloamerikanischen Recht. Während sich in Deutschland das Gebot der Vertraulichkeit in erster Linie an den Anwalt richtet, existiert in England und USA mit dem Anwaltsprivileg ein vergleichsweise weiter Schutz. Dieser soll im Folgenden überblicksartig dargestellt werden.
Mit dem Gesetz Nr. 397 vom 7. Dezember 2000 wurden in Italien spezielle Vorschriften (Artikel 391-bis – 391-decies) in das Buch V, in einen neuen Titel VI-bis der Strafprozessordnung (Codice di Procedura Penale, im Weiteren “CPP”) eingeführt, die die Befugnisse des Verteidigers regeln, eigenverantwortlich Ermittlungen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu Verteidigungszwecken durchzuführen. Diese knüpfen an die zum gleichen Zeitpunkt eingeführte allgemeine Vorschrift des Art. 327-bis Abs. 1 CPP an, durch die dem Verteidiger in allgemeiner Form das Recht eingeräumt wird, Ermittlungen durchzuführen, um Beweismittel zugunsten seines Mandanten zu recherchieren und zu identifizieren, in derjenigen Form, in der es die Vorschriften der Art. 391-bis ff. CPP erlauben. Dieses Recht der Verteidigung gilt in allen Stadien und Instanzen des Strafverfahrens (Art. 327-bis Abs. 2 CPP).
Das Phänomen der Absprache hat einige Bezeichnungen, wie zB „Verständigung“, „Deal“ oder „plea bargaining“. Es geht dabei um Vereinbarungen zwischen den Verfahrensbeteiligten, also dem Gericht bzw der Staatsanwaltschaft einerseits und der Verteidigung andererseits. Ähnlich einem Vertrag werden dabei typischerweise Leistungen und Gegenleistungen ausgetauscht. Der OGH lehnt Urteilsabsprachen als unzulässig ab, da sie dem Gebot der materiellen Wahrheitsfindung widerstreiten.
Am 19. und 20. Januar 2018 fanden sich 180 Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Praxis zur neunten Neujahrstagung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und der Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra) in Frankfurt am Main zusammen. Unter dem Thema „Wissenschaft Wirtschaftsstrafrecht? oder: ‚Dazu habe ich keinen Fall‘“ referierten neun Redner zur Bedeutung der Theorie für die Praxis des Wirtschaftsstrafrechts sowie zum Zusammenhang zwischen Gesetz und Entscheidung im materiellen Strafrecht und im Verfahrensrecht. Im Rahmen der Podiumsdiskussion am ersten Veranstaltungsabend wurde den Teilnehmern zudem ein Einblick in die Streitkultur im deutschen Strafprozess gewährt.
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