Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-11 |
Nach § 73 S. 1 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Der Beitrag ist bemüht, den Anwendungsbereich und die Reichweite dieses – unmittelbar nur für die vertragslose Rechtshilfe geltenden – so genannten ordre-public-Vorbehalts als Rechtshilfehindernis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung – aber auch unter Abgrenzung von dieser - auszuloten. Schwerpunktmäßig werden hierbei jene Rechtshilfehindernisse behandelt, die im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts und Wirschaftsstrafverfahrens von praktischer Relevanz sind. Vor dem Hintergrund der detaillierten und einschränkenden Sonderregelung des § 73 S. 2 IRG i.V.m. den §§ 78 ff. IRG zum Europäischen Haftbefehl und zur sonstigen Rechtshilfeleistung innerhalb der EU werden hier allerdings nur die Rechtshilfebeziehungen zu Drittstaaten behandelt.
Unter den zahlreicher werdenden Verdachtsfällen von Marktmanipulation nehmen Fälle des Scalping und anderer auf Täuschung beruhender Manipulationen den größten Raum ein. Auch die höchstrichterliche (Straf-)Rechtsprechung zu § 20a WpHG bezieht sich mit BGHSt 48, 373 auf die Strafbarkeit des Scalpings. Das weithin beachtete Grundsatzurteil vom 6.11.2003 konnte indessen nicht alle Fragen klären. Bereits Vogel hatte in seiner Entscheidungsbesprechung auf dessen Grenzen hingewiesen. Offen geblieben sei die Strafbarkeit solcher Fälle, bei denen die Verkaufsabsicht erst nach dem (redlichen) Kauf oder der (redlichen) Empfehlung gefasst werde. Abzuwarten sei auch, ob „Börsenexperten“ versuchen würden, eine Strafbarkeit dadurch abzuwenden, dass sie ihre Empfehlungen mit Hinweisen auf zuvor eingegangene Positionen versehen.
In der ARD-Sendung „plusminus“ wurde am 26.03.2014 ein Beitrag zur grenzüberschreitenden Überwachung des Bargeldverkehrs ausgestrahlt, in dem u.a. gezeigt wurde, wie Spürhunde der Zollverwaltung dem „Geruch des Geldes“ nachgehen. Es ist kein Geheimnis, dass im Zusammenhang mit der öffentlichkeitswirksamen Erörterung von Steuerhinterziehungsfällen ein Anstieg des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zu verzeichnen ist.
Das zu besprechende Urteil wirft verschiedene Fragen im Zusammenhang mit §§ 299 und 266 StGB auf. Es bietet Anlass, sich noch einmal Gedanken über Grundlegendes im Zusammenhang mit beiden Straftatbeständen zu machen, wobei der Schwerpunkt hier auf Aspekte der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gelegt werden soll. Die Angeklagten waren im Februar 2012 vom Landgericht Augsburg wegen Untreue zu Haftstrafen verurteilt worden, weil sie im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe des Baus dreier Hochseeschlepper an eine Cuxhavener Werft für die von ihnen vertretenen Einschiffsgesellschaften jeweils um EUR 2 Mio. erhöhte Rechnungsbeträge akzeptiert hatten.
Bereits seit Inkrafttreten des österreichischen Strafprozessreformgesetzes hat die Bestellung von Sachverständigen in (Wirtschafts-)Strafverfahren für Diskussionen gesorgt. Die hitzige Debatte nimmt kein Ende. Im Februar 2013 lehnten die Anwälte im ersten großen Telekom-Prozess den Gerichtsgutachter ab. Dieser habe schon während der Ermittlungen für den Staatsanwalt gearbeitet. Nun werde dieser vom Gericht sozusagen als „Zeuge der Anklage“ übernommen.
In der WiJ werden aktuelle Thesen und Fragestellungen von Folker Bittmann, Dessau-Roßlauer Leitender Oberstaatsanwalt, in aufbereiteter und von ihm redaktionell verantworteter Form vorgestellt. Sie versuchen, den innerhalb von WisteV erzielten Diskussionsstand repräsentativ widerzuspiegeln, können aber nicht durchweg Ergebnis eines vereinsweiten Diskussionsprozesses sein. Sie stellen schon deshalb nie unverrückbare Endpunkte dar.
Nach einer Begrüßung und Vorstellung der Referenten und Podiumsdiskutanten erläutert Prof. Dr. Seer die Hintergründe für das heutige Thema. Erstmalig vor zwei Jahren hat das Kompetenzzentrum Steuerrecht der Ruhr-Universität Bochum (www.kompetenzzentrumsteuerrecht. de) in Kooperation mit der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (www.wistev.de) ein Seminar zum Thema „Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige (§§ 371, 378, 398a AO)“ ausgerichtet.
Der WisteV-Preis für die beste wirtschaftsstrafrechtliche Arbeit mit Praxisbezug wurde für das Jahr 2014 an Herrn Rechtsanwalt Dr. Stefan Petermann für seine Dissertation „Die Bedeutung von Compliance-Maßnahmen für die Sanktionsbegründung und -bemessung im Vertragskonzern“ verliehen. Die Arbeit ist an der Universität Konstanz im Rahmen eines DFG geförderten Forschungsprojekts „Sanktionsdurchgriff im Konzernverbund“ entstanden und wurde im Jahr 2012 fertig gestellt.
Bei Van Calker’s „Strafecht und Ethik“ handelt es sich um einen Neudruck eines bereits 1897 erschienen Vortrags, den der damals an der Kaiser Wilhelms-Universität Straßburg lehrende Ordinarius vor der Generalversammlung des „Vereins zur Fürsorge für entlassene Gefangene des Bezirks Unter-Elsass“ hielt. Der Neudruck erfolgte im Rahmen des Projekts „Duncker & Humblot reprints“, in welchem Duncker & Humblot sich zum Ziel gesetzt hat, ausgewählte Fundstücke aus seinen 150 Jahren Verlagsgeschichte wieder verfügbar zu machen.
Das in der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ nunmehr in 3. Auflage erscheinende Werk von Olaf Klemke und Hansjörg Elbs erstreckt sich über nahezu 400 Seiten Fließtext und gliedert die Materie der Strafverteidigung in sechs Teile. Der Aufbau des Stoffes folgt logisch orientiert an der chronologischen Abfolge des Strafprozesses. Neben der am Verteidigerinteresse ausgerichteten Darstellung praxisnaher – nicht selten streitiger – Fragen fließt die Erfahrung der Autoren, beides gestandene Strafverteidiger, in 120 Vorformulierungen zu Standardproblemen enthaltende Muster ein.
Die Arbeit wurde in 2011 von der Juristenfakultät der Universität Leipzig als Dissertation angenommen und hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Täter-Opfer-Ausgleich als Praxisform des Umgangs mit einer Straftat in einen rechtsphilosophischen Blick zu nehmen.
Das Insolvenzstrafrecht stellt einen wichtigen Unterbereich des Wirtschaftsstrafrechts dar, welcher in hohem Maße von den zivilrechtlichen Wertungen des Insolvenzrechts abhängig ist. Bei Insolvenzen in einem Konzern bestehen rechtliche und tatsächliche Herausforderungen, die im insolvenzstrafrechtlichen Zusammenhang von Bedeutung sein können. Auch für den Insolvenzstrafrechtler lohnt daher der Blick auf die insolvenzrechtliche Diskussion zu diesem Thema.
Eirini Tsagkaraki hat seine Monographie der Frage gewidmet, inwieweit die Implementierung einer sog. „schwarzen Kasse“ als strafbare Untreue nach § 266 StGB zu werten ist. Die Arbeit wurde im März 2012 von der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München als Dissertation angenommen. Rechtsprechung und Literatur sind dabei bis Ende Februar 2012 berücksichtigt.
Wie schon bei den Vorauflagen brachte der Autor auch in der 12. Auflage das Studienwerk zum Strafprozessrecht nicht nur auf den aktuellen Stand, sondern es gelang ihm erneut ein für den Strafrechtspraktiker unverzichtbares Werk vorzulegen: Dogmatisch überzeugend, lehrreich und doch nicht belehrend, offen für Diskussionsansätze und doch mit klaren und nachvollziehbaren Antworten auf die wesentlichen Verfahrensfragen.
Die neue Auflage des Klassikers enthält eine willkommene Innovation: Der Käufer erhält zugleich ein e-Book zum Download, welche die Lektüre auf entsprechenden Lesegeräten und Tablets ermöglicht. Damit ist nicht nur der Text des Buches zugänglich, zusätzlich stellt die e-Book Version die Anzeige der in den Fußnoten zitierten Entscheidungen zur Verfügung, eine Funktion, die in früheren Auflagen durch die mitgelieferte CD ROM parallel zum Buch möglich war.
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