Unter den zahlreicher werdenden Verdachtsfällen von Marktmanipulation nehmen Fälle des Scalping und anderer auf Täuschung beruhender Manipulationen den größten Raum ein. Auch die höchstrichterliche (Straf-)Rechtsprechung zu § 20a WpHG bezieht sich mit BGHSt 48, 373 auf die Strafbarkeit des Scalpings. Das weithin beachtete Grundsatzurteil vom 6.11.2003 konnte indessen nicht alle Fragen klären. Bereits Vogel hatte in seiner Entscheidungsbesprechung auf dessen Grenzen hingewiesen. Offen geblieben sei die Strafbarkeit solcher Fälle, bei denen die Verkaufsabsicht erst nach dem (redlichen) Kauf oder der (redlichen) Empfehlung gefasst werde. Abzuwarten sei auch, ob „Börsenexperten“ versuchen würden, eine Strafbarkeit dadurch abzuwenden, dass sie ihre Empfehlungen mit Hinweisen auf zuvor eingegangene Positionen versehen.
Mit letzterer Konstellation musste sich der Beschluss des OLG München vom 3.3.2011 befassen. Der im Haftbeschwerdeverfahren ergangene Beschluss war Teil der bislang umfangreichsten Ermittlungen wegen Marktmanipulation und Insiderhandels, in denen das LG München I im Januar 2012 vier Personen zu Haftstrafen verurteilte, während Ermittlungen gegen zehn weitere Beschuldigte Anfang 2013 noch andauerten. Von den vier Personen wurden im Zusammenhang mit der Herausgabe von Börsenbriefen und Anlageempfehlungen drei Angeklagte – darunter mit B und C zwei, die zur Tatzeit Funktionen in der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) bekleideten – wegen Marktmanipulation zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren (jeweils in Kombination mit Geldstrafe und Wertersatzverfall) verurteilt. Sie gelten als die ersten Urteile zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung, die in einem Verfahren wegen Insiderhandels oder Marktmanipulation ausgesprochen wurden.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-11 |
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