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  • WiJ - Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. Ausgabe 02 2014 - Ausgabe 02/2014
Dokument BGH, Urteil v. 10.7.2013 – 1 StR 532/12 („Hochseeschleppergeschäft“) – Keine Strafbarkeit der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH nach § 299 Abs. 1 StGB wegen Geschäftsinhaber- Stellung zum Zeitpunkt der „Unrechtsvereinbarung“
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BGH, Urteil v. 10.7.2013 – 1 StR 532/12 („Hochseeschleppergeschäft“) – Keine Strafbarkeit der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH nach § 299 Abs. 1 StGB wegen Geschäftsinhaber- Stellung zum Zeitpunkt der „Unrechtsvereinbarung“

  • Rechtsanwältin Dr. Tine Golombek

Das zu besprechende Urteil wirft verschiedene Fragen im Zusammenhang mit §§ 299 und 266 StGB auf. Es bietet Anlass, sich noch einmal Gedanken über Grundlegendes im Zusammenhang mit beiden Straftatbeständen zu machen, wobei der Schwerpunkt hier auf Aspekte der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gelegt werden soll. Die Angeklagten waren im Februar 2012 vom Landgericht Augsburg wegen Untreue zu Haftstrafen verurteilt worden, weil sie im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe des Baus dreier Hochseeschlepper an eine Cuxhavener Werft für die von ihnen vertretenen Einschiffsgesellschaften jeweils um EUR 2 Mio. erhöhte Rechnungsbeträge akzeptiert hatten. Einen Großteil der Beträge hatten die Angeklagten selbst vereinnahmt. Ihre Revisionen waren mit einer Verfahrensrüge erfolgreich. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen die unterbliebene Verurteilung der Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen beanstandet wurde, blieben ohne Erfolg.

Lizenz: Open Access CC BY-NC-ND 4.0
ISSN: 2193-9950
Ausgabe / Jahr: 2 / 2014
Veröffentlicht: 2014-04-11
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mit Smartlink: https://www.compliancedigital.de/WiJ.02.2014.084

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BGH, Urteil v. 10.7.2013 – 1 StR 532/12 („Hochseeschleppergeschäft“) – Keine Strafbarkeit der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH nach § 299 Abs. 1 StGB wegen Geschäftsinhaber- Stellung zum Zeitpunkt der „Unrechtsvereinbarung“ 9 Seiten, 208.73 KByte
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