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Dokument WiJ - Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. Ausgabe 03 2019
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Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG

Inhalt der Ausgabe 03/2019

Lizenz: Open Access CC BY-NC-ND 4.0
ISSN: 2193-9950
Ausgabe / Jahr: 3 / 2019
Veröffentlicht: 2019-08-13

Editorial

Editorial

  • Norman Lenger

Inhalt

Inhaltsverzeichnis / Impressum

Aufsätze und Kurzbeiträge

Strafbarkeit der Veranstaltung einer Zweitlotterie

  • Rechtsanwältin Dr. Daphne Petry

Zweitlotterien ermöglichen spielinteressierten Personen, online auf den Ausgang der Ziehung der Gewinnzahlen der „Primär“-Lotterien zu wetten. Die Veranstaltungsgesellschaften haben ihren Sitz meist in einem anderen EU-Land, von wo die Zweitlotterie mit einer entsprechenden Lizenz abgewickelt wird. Lediglich die Teilnahmemöglichkeit besteht auch von Deutschland aus. Das Veranstalten von Glücksspielen bzw. Lotterien ist in Deutschland ohne entsprechende behördliche Erlaubnis grundsätzlich strafbar.

Entscheidungskommentare

Urteil des EuGH vom 27. Mai 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-508/18 und C-82/19 PP – Erlass eines EuHB durch eine deutsche Staatsanwaltschaft

  • Rechtsanwalt Sören Schomburg

Mit ihrer Entscheidung zur (fehlenden) Befugnis deutscher Staatsanwaltschaften zum Erlass eines Europäischen Haftbefehls und seinen Ausführungen zu ihrer fehlenden Unabhängigkeit zwingt die Großen Kammer des EuGH die Bundesrepublik zu grundlegenden Änderungen bei der Beantragung eines Europäischen Haftbefehls, denn: „Der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden.“

Anmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2018 – 2 Ss-OWi 1059/17

  • Wissenschaftlicher Mitarbeiter Johann-Alexander Klöpper

Die Entscheidung des OLG Frankfurt befasst sich ausführlich mit dem Umfang der Rechte und Pflichten eines Geldwäschebeauftragten und nimmt dabei insbesondere zu dessen Recht auf eigene Ermittlungen, das (Nicht-) Vorliegen eines Geldwäscheverdachts und die Rechtzeitigkeit einer Verdachtsmeldung Stellung.

Die Verjährung von Taten nach § 266a StGB – Anmerkung zu LG Baden-Baden, Urteil v. 12.11.2018 – 6 Ns 305 Js 5919/16

  • Rechtsanwalt Dr. Ulrich Leimenstoll

Die Verjährung von Taten nach § 266a StGB ist zwar seit langer Zeit umstritten. Angesichts einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einer flächendeckend hieran ausgerichteten Handhabung von Staatsanwaltschaften und Instanzgerichten ist dem Meinungsstreit allerdings aus Sicht des im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts tätigen Beraters oder Verteidigers bislang in aller Regel keine besondere praktische Relevanz zugekommen.

Entscheidungen zum Insolvenzstrafrecht

  • Oberstaatsanwalt Raimund Weyand

Notveräußerung – § 111l StPO.
BGH, Beschluss vom 11.10.2018 – V ZB 241/17, ZInsO 2019, 614.

Einsicht in Ermittlungsakten durch Dritte – § 475 StPO.
LG Köln, Beschluss vom 26.09.2018 – 116 Qs 7/18, ZInsO 2019, 1012.

Bankrott als Sonderdelikt - § 28 Abs. 1 StGB.
BGH, Beschluss vom 14.03.2019 – 1 StR 259/18, ZInsO 2019, 1371.

Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter - § 73 StGB.
BGH, Beschluss vom 14.11.2018 – 3 StR 447/18, ZInsO 2019, 499.

Erweiterte Einziehung bei Verzichtserklärung des Angeklagten - § 73a Abs. 1 StGB.
BGH, Urteil vom 13.12.2018 – 3 StR 307/18, NJW 2019, 1961.

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung verfassungswidrig? – Art. 316h EGStGB.
BGH, Beschluss vom 07.03.2019 – 3 StR 192/18, ZInsO 2019, 1164.

Herbeiführen von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit – § 283 Abs. 2 StGB.
BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – 3 StR 239/18, ZInsO 2019, 677.

Recht der unerlaubten Handlung – § 823 Abs. 2 BGB.
BGH, Beschluss vom 11.12.2018 – II ZR 455/17, ZInsO 2019, 496.

Entlassung eines Insolvenzverwalters wegen pflichtwidrigem Handeln - § 59 InsO.
LG Göttingen, Beschluss vom 15.02.2019 – 10 T 4/19, NZI 2019, 281.

Reichweite des Verwendungsverbots – § 97 InsO.
AG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.11.2018 - 412 Ds 237 Js 13913/17 (2/18), n.v.

Ausgenommene Forderungen bei Verurteilung wegen Steuerstraftat und Restschuldbefreiung - § 302 InsO.
OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2018 – I-7 U 58/17, ZInsO 2019, 797.

Insolvenzeröffnung kein Vollstreckungshindernis für ersatzweise angeordnete Ordnungshaft – § 240 ZPO.
BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – I ZB 72/17, ZInsO 2019, 316.

Angaben bei der Anmeldung einer Geschäftsführerbestellung - §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 3 GmbHG
OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2018 – 12 W 39/18, NZG 2019, 64.

Haftung des faktischen Geschäftsführers - § 43 GmbHG.
OLG München, Urteil vom 23.01.2019 – 7 U 2822/17, NZG 2019, 544.

Veranstaltungen und politische Diskussionen

FKS als „Finanzpolizei“! - Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom Bundestag verabschiedet

  • Rechtsanwältin Antje Klötzer-Assion

Das in der Ausgabe 2/2019 von der Verfasserin vorgestellte Gesetzesvorhaben zur weiteren Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) als Teil der Bundeszollverwaltung mit dem Ziel, illegale Beschäftigung, Sozialleistungsmissbrauch und Schwarzarbeit effektiv(er) zu bekämpfen, wurde am 6.6.2019 verabschiedet.
Die geplanten Änderungen kommen, das Gesetz ist im Vergleich zum Regierungsentwurf weitgehend unverändert. Einige Anpassungen ergaben sich nach Verweisung an die Ausschüsse.

Aktuelle Probleme des Insolvenzstrafrechts – Tagungsbericht zum 6. Kölner Insolvenzstrafrechtstag am 16.5.2019

  • Oberstaatsanwalt Raimund Weyand

Mittlerweile gehört der jährliche Kölner Insolvenzstrafrechtstag, der am 16.05.2019 erneut im Hotel Mondial am Dom stattfand, zu den eingeführten Veranstaltungen auf diesem Rechtsgebiet. Die Tagung wurde auch in diesem Jahr gemeinsam vom Arbeitskreis „Insolvenzstrafrecht“ der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung (WisteV), der ZInsO, dem Deutschen Institut für angewandtes Insolvenzrecht e.V. (DIAI) und dem Kölner Anwaltvereins e.V. veranstaltet. Etwa 80 Interessenten sahen sich einem abwechslungsreichen Tagungsprogramm gegenüber.

Rezensionen

Johanna Grzywotz: Virtuelle Kryptowährungen und Geldwäsche (= Internetrecht und Digitale Gesellschaft Bd 15).

  • Oberstaatsanwalt Dr. Marcus Schmitt
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