Zweitlotterien ermöglichen spielinteressierten Personen, online auf den Ausgang der Ziehung der Gewinnzahlen der „Primär“-Lotterien zu wetten. Die Veranstaltungsgesellschaften haben ihren Sitz meist in einem anderen EU-Land, von wo die Zweitlotterie mit einer entsprechenden Lizenz abgewickelt wird. Lediglich die Teilnahmemöglichkeit besteht auch von Deutschland aus. Das Veranstalten von Glücksspielen bzw. Lotterien ist in Deutschland ohne entsprechende behördliche Erlaubnis grundsätzlich strafbar. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei einer Zweitlotterie um ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB oder um eine Lotterie im Sinne von § 287 StGB handelt, hängt eine Strafbarkeit maßgeblich davon ab, ob auf den konkreten Sachverhalt überhaupt das deutsche Strafrecht anwendbar ist (Ziff. I) und wie sich eine mögliche Unions- und/oder Verfassungswidrigkeit des Lotterieveranstaltungsmonopols auf das Tatbestandsmerkmal „ohne behördliche Erlaubnis“ auswirkt (Ziff. II).
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-13 |
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