Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-03 |
Das Instrument der strafrechtlichen Vermögenseinziehung – früher als „Verfall“ bezeichnet – weist zunehmende Relevanz für das Strafverfahren auf. Seit seiner erstmaligen gesetzlichen Einführung war das Recht der Vermögenseinziehung Gegenstand zahlreicher Reformen und Verschärfungen. Die jüngste Reform erfuhr das Vermögenseinziehungsrecht mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/42/EU durch das am 1. Juli 2017 4 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017“.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit Urteil vom 12. Mai 2021 erstmals zu der Frage der Anwendbarkeit des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) bei Auslieferungsverfahren mit Drittstaaten anlässlich einer INTERPOL Red Notice positioniert. Zuvor hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 19. Mai 2020 in einem Auslieferungsverfahren, dem ein Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zugrunde lag, bereits weitsichtig entschieden, dass Art. 54 SDÜ im bilateralen Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten Anwendung findet, wenn der Verfolgte bereits wegen derselben Tat in einem Vertragsstaat rechtskräftig strafrechtlich sanktioniert wurde und sich der Heimatstaat des Verfolgten auf dieses Auslieferungshindernis beruft.
Man stelle sich folgende, zumindest im juristischen Alltag geradezu alltägliche Situation vor: Ein schädigendes Ereignis tritt ein und neben den zivilrechtlichen Ansprüchen, welche der Geschädigte gegen den Schädiger geltend macht und letzterer von seiner Haftpflichtversicherung erstattet bekommt, ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Schädiger. Das Ermittlungsverfahren endet, geradezu klassisch, mit einer Einstellung gemäß § 153a StPO, da aus Sicht der Ermittlungsbehörden die Schuld des Täters als gering einzustufen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Dem Schädiger wird auferlegt, gemäß § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Geldsumme an den Geschädigten zu zahlen.
Das Gebiet des sog. Arbeitsstrafrechts hat viele Fassetten. Ein Dauerbrenner sind und bleiben die straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen etwaiger Statusverfehlungen, also der vorsätzlich oder leichtfertigen fehlerhaften Abgrenzung von abhängiger, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV oder einer selbständigen Betätigung im Zweipersonenverhältnis (Fälle sog. Scheinselbständigkeit) oder im Mehrpersonenverhältnis (Fälle sog. Scheinwerkverträge, Scheindienstverträge, also der illegalen Arbeitnehmerüberlassung).
Die beiden Gesetze „zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (Verbandssanktionengesetz) sowie „für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (HinSchG) stecken bislang im Entwurfsstadium fest und es bleibt weiterhin unklar, ob sie es in dieser Legislaturperiode noch über die Zielgerade schaffen werden.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: