Man stelle sich folgende, zumindest im juristischen Alltag geradezu alltägliche Situation vor: Ein schädigendes Ereignis tritt ein und neben den zivilrechtlichen Ansprüchen, welche der Geschädigte gegen den Schädiger geltend macht und letzterer von seiner Haftpflichtversicherung erstattet bekommt, ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Schädiger. Das Ermittlungsverfahren endet, geradezu klassisch, mit einer Einstellung gemäß § 153a StPO, da aus Sicht der Ermittlungsbehörden die Schuld des Täters als gering einzustufen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Dem Schädiger wird auferlegt, gemäß § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Geldsumme an den Geschädigten zu zahlen. Dies tut der reumütige Täter – und fragt sich gleichzeitig, ob er die an den Geschädigten geleistete Summe von seiner Haftpflichtversicherung zurückerstattet bekommen kann.
| Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
| ISSN: | 2193-9950 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-09-03 |
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