Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-29 |
Schon seit Langem stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesamtrechtsnachfolger einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung mit einer Geldbuße belegt werden kann, wenn die begangene Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Betrieb des Rechtsvorgängers, also des aufgelösten oder verschmolzenen Unternehmens, begangen wurde. Diese Diskussion findet vor allem im Kartellrecht statt – einem Deliktsbereich, in dem die Verbandsgeldbuße besonders häufig angewendet wird, während sie in anderen Bereichen erst in jüngerer Zeit zu Popularität gelangt. Bewegung in die Diskussion haben zuletzt Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs gebracht.
Gibt es Eigentum an Gedanken? Ist geistiges Eigentum schützenswert? Oder ist Intellectual Property (IP) nichts anderes als eine moderne „interessengesteuerte Floskel der Rechteindustrie“? Die Strafbarkeit der Verletzung von Intellectual Property reicht bis ins alte Rom zurück. Der Schlüssel zum Ganzen ist im Wort „Plagiat“ zu finden. Dieses leitet sich vom lat. Begriff plagium für Menschenraub ab. Diese Bezeichnung für den „Diebstahl geistigen Eigentums“ soll wiederum auf den römischen Dichter Martial zurückgehen.
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