Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-22 |
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete im Rhein-Main & Hessen Teil ihrer Ausgabe vom 03. Juli 2018 unter der Überschrift „Das gesamte Leben auf Knopfdruck“ über die Anschaffung der Analyse-Software „Gotham“ vom amerikanischen Unternehmen Palantir. „Staatsschützer“, so heißt es, könnten nunmehr den Namen eines Verdächtigen in das Analysesystem eingeben und „auf Knopfdruck“ eine Fülle von Informationen zu der betroffenen Person erlangen. Im Sekundenbruchteil könnten mittels besagter Analyse-Software zum Beispiel festgestellt werden, wo der Betroffene wohne, mit wem er verkehre, welche Telefone er nutze, welchen Bewegungsradius er habe, welche Internetseiten er aufrufe etc.
Der m.E. verdienstvolle “Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes” (Anfang 2018 vorgestellt von der interdisziplinären Forschungsgruppe „Verbandsstrafrecht – praktische Auswirkungen, theoretische Rückwirkungen“ der Universität zu Köln, basierend auf mehrjährigen Forschungsarbeiten, gefördert von der VolkswagenStiftung) möchte - ausgehend von der Annahme, dass auf politischer Ebene die grundsätzliche Bereitschaft vorhanden ist, eine über das Ordnungswidrigkeitenrecht hinausgehende Reform der Sanktionierung von Verbänden in Angriff zu nehmen - ein Gesetzgebungsmodell für eine faire, effektive und praktikable Regelung der Verbandssanktionierung darstellen.
„The Dark Net – Inside the Digital Underworld“: Mit diesem Titel erschien im Jahr 2014 ein Buch, in dem der Autor über – teilweise persönliche – Erfahrungen in einem sog. Darknet berichtet. Nachdem er sowohl positive als auch negative Erlebnisse im Darknet beschrieben hat, kommt er zu dem Schluss, dass das Darknet im Ergebnis nichts weiter ist als ein „Spiegel der Gesellschaft“. Dem Darknet haftet in der Gesellschaft jedoch ein eher schlechter Ruf an. Dies liegt sowohl an der negativen Medienberichterstattung als auch am Namen: Darknet. Durch die Bezeichnung als „Dark“ wird automatisch etwas Negatives mit dem Begriff verknüpft, denn Dinge, die man nur „im Dunklen“ macht, sollen im Verborgenen bleiben.
In drei lange erwarteten Entscheidungen hat das BVerfG sich nun zu Kanzleidurchsuchungen und der Sicherstellung von Ergebnissen aus sogenannten Internal Investigations geäußert. Anlass hierzu hatte die Dursuchung bei der von Volkswagen im Zusammenhang mit der „Diesel- Affäre“ mandatierten Kanzlei Jones Day gegeben. Die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hatten zwar keinen Erfolg. Anders als erste Reaktionen in der Presse vermuten lassen, hat dies jedoch keineswegs zur Folge, dass die Ergebnisse von Internal Investigations oder gar anwaltliche Unterlagen generell keinen Schutz vor staatlichem Zugriff mehr genießen. Dies gilt im Grundsatz sowohl für rein deutsche als auch für internationale Kanzleien.
Die Erklärung des aktuell vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person ist grundsätzlich ausreichend, um einen als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträger, welcher für die juristische Person tätig war, von seiner Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 53 Abs. 2 S. 1 StPO wirksam zu entbinden.
In gesetzgeberischer Hinsicht steht derzeit die Revision des Art. 53 StGB (Einstellung bei Wiedergutmachung) im Mittelpunkt des wirtschaftsstrafrechtlichen Interesses. Denn diese wird, wenn sie wie geplant zur Anwendung kommt, bedeutende – und wenig erfreuliche – Auswirkungen auf die Praxis haben. Der Revision wird deswegen nachfolgend ein breiterer Rahmen eingeräumt.
Als gemeinsame Veranstaltung des Arbeitskreises „Insolvenzstrafrecht“ der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung (WisteV), der ZInsO, des Deutschen Instituts für angewandtes Insolvenzrecht e.V. (DIAI) und des Kölner Anwaltvereins e.V. fand am 17.05.2018 im Hotel „Mondial am Dom“ der mittlerweile 5. Kölner Insolvenzstrafrechtstag statt. Im Fokus der Darstellungen standen Grundfragen des Insolvenzstrafrechts und dessen allgemeine Legitimität. Mehr als 80 Interessierte wurden durch das abwechslungsreiche Tagungsangebot, das auch viel Raum für Fragen und Diskussionen bot, in ihren hohen Erwartungen nicht enttäuscht.
Tax Compliance, also die Einhaltung von Steuergesetzen bzw. die Erfüllung steuerlicher Pflichten, hat in den letzten Jahren für Unternehmen und ihre Berater zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Zeiten, in denen das Steuer(straf-)recht in der lebhaften Diskussion um Corporate Compliance eine eher untergeordnete Rolle spielte, gehören mittlerweile der Vergangenheit an.
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