Mit ihrer Entscheidung zur (fehlenden) Befugnis deutscher Staatsanwaltschaften zum Erlass eines Europäischen Haftbefehls und seinen Ausführungen zu ihrer fehlenden Unabhängigkeit zwingt die Großen Kammer des EuGH die Bundesrepublik zu grundlegenden Änderungen bei der Beantragung eines Europäischen Haftbefehls, denn: „Der Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden.“
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-13 |
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