Nach § 73 S. 1 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Der Beitrag ist bemüht, den Anwendungsbereich und die Reichweite dieses – unmittelbar nur für die vertragslose Rechtshilfe geltenden – so genannten ordre-public-Vorbehalts als Rechtshilfehindernis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung – aber auch unter Abgrenzung von dieser - auszuloten. Schwerpunktmäßig werden hierbei jene Rechtshilfehindernisse behandelt, die im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts und Wirschaftsstrafverfahrens von praktischer Relevanz sind. Vor dem Hintergrund der detaillierten und einschränkenden Sonderregelung des § 73 S. 2 IRG i.V.m. den §§ 78 ff. IRG zum Europäischen Haftbefehl und zur sonstigen Rechtshilfeleistung innerhalb der EU werden hier allerdings nur die Rechtshilfebeziehungen zu Drittstaaten behandelt. Neben dem der deutschen Rechtsordnung im engeren Sinn zu entnehmenden ordre-public – insbesondere den verfassungsrechtlich begründeten Rechtshilfehindernissen – werden auch solche aus der EMRK und – am Rande – dem Recht der Europäischen Union behandelt. Beispielhaft wird anhand einer US-amerikanischen Vorschrift dargelegt, dass nicht nur prozessuale Regelungen und Gegebenheiten, sondern auch materiell-rechtliche Regelungen des ersuchenden Staates – etwa wegen tatbestandlicher Unbestimmtheit gemessen an Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 7 EMRK – gegen den ordre-public verstoßen und der Rechtshilfeleistung entgegenstehen können.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-11 |
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