Nach dem amtlichen Leitsatz des Urteils des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2024 zum Az. 1 StR 308/23 ist wegen jeder rechtlich selbstständigen Anknüpfungstat eine gesonderte Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG zu verhängen. Dies ergebe sich aus dem Kumulationsprinzip des § 20 OWiG. Dass eine zu strikte Anwendung des Kumulationsprinzips bei Unternehmensgeldbußen in Konflikt mit verfassungsrechtlichen Vorgaben geraten kann, darf trotzdem nicht aus den Augen verloren werden.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-01 |
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