COMPLIANCEdigital
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Home
    • Nachrichten
    • Top Themen
    • Rechtsprechung
    • Neu auf
  • Inhalt
    • eJournals
      • WiJ - Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. Ausgabe 04 2014 - Ausgabe 04/2014
    • eBooks
    • Rechtsprechung
    • Arbeitshilfen
  • Service
    • Infodienst
    • Kontakt
    • Stellenmarkt
    • Veranstaltungen
    • Literaturhinweise
    • Links
  • Bestellen
  • Über
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
    • Benutzerhinweise
  • eJournals
  • eBooks
  • Rechtsprechung
  • Arbeitshilfen
  • WiJ - Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. Ausgabe 04 2014 - Ausgabe 04/2014
Dokument Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 01.10.2013 – 1 StR 312/13
► Dieses Dokument downloaden

Am häufigsten gesucht

Unternehmen Risikomanagements Praxis internen Fraud Instituts Arbeitskreis Governance Compliance Risikomanagement Kreditinstituten Rahmen deutschen PS 980 interne
Instagram LinkedIn X Xing YouTube

COMPLIANCEdigital

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 01.10.2013 – 1 StR 312/13
(Umsatz)Steuerstrafsachen, Berechtigung zum Vorsteuerabzug, Umsatzsteuerkarussell

  • Rechtsanwältin Antje Klötzer-Assion

Nach einem auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer angelegten System sollten von Strohleuten gegründete Gesellschaften gegen Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer Waren an gewerbliche Abnehmer verkaufen. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer sollte von diesen Gesellschaften entweder nicht angemeldet oder nicht abgeführt werden. Diese Firmen (sog. missing trader) sollten ihre vermeintliche Gewerbetätigkeit sodann einstellen. Die nachfolgenden Warenbewegungen des Abnehmers sollten weiter kontrolliert und gesteuert werden, um die verkauften Geräte erneut dem „Wirtschaftskreislauf" zuführen zu können. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass der Abnehmer (sog. buffer) durch lukrative Angebote von Scheinfirmen veranlasst wird, die Waren im Rahmen vermeintlicher innergemeinschaftlicher Lieferungen umsatzsteuerfrei zu veräußern. Tatsächlich sollten die Geräte aber nicht ins innergemeinschaftliche Ausland verbracht werden, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben. Dadurch sollte es den die Warenbewegungen beherrschenden Personen ermöglicht werden, die Geräte sehr günstig erneut anzubieten. Für den buffer bestand der wirtschaftliche Vorteil darin, dass er die Waren konkurrenzlos günstig erhielt und trotzdem die von ihm gezahlte Umsatzsteuer bei den Finanzbehörden als Vorsteuer geltend machen konnte.

Lizenz: Open Access CC BY-NC-ND 4.0
ISSN: 2193-9950
Ausgabe / Jahr: 4 / 2014
Veröffentlicht: 2014-10-22
Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.compliancedigital.de/WiJ.04.2014.243

Frei verfügbaren Artikel vollständig als PDF downloaden (Open Access)

Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 01.10.2013 – 1 StR 312/13 5 Seiten, 140.54 KByte
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2025 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Erich Schmidt Verlag        Zeitschrift für Corporate Governance        Consultingbay        Zeitschrift Interne Revision        Risk, Fraud & Compliance

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück