Nach einem auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer angelegten System sollten von Strohleuten gegründete Gesellschaften gegen Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer Waren an gewerbliche Abnehmer verkaufen. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer sollte von diesen Gesellschaften entweder nicht angemeldet oder nicht abgeführt werden. Diese Firmen (sog. missing trader) sollten ihre vermeintliche Gewerbetätigkeit sodann einstellen. Die nachfolgenden Warenbewegungen des Abnehmers sollten weiter kontrolliert und gesteuert werden, um die verkauften Geräte erneut dem „Wirtschaftskreislauf" zuführen zu können. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass der Abnehmer (sog. buffer) durch lukrative Angebote von Scheinfirmen veranlasst wird, die Waren im Rahmen vermeintlicher innergemeinschaftlicher Lieferungen umsatzsteuerfrei zu veräußern. Tatsächlich sollten die Geräte aber nicht ins innergemeinschaftliche Ausland verbracht werden, sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben. Dadurch sollte es den die Warenbewegungen beherrschenden Personen ermöglicht werden, die Geräte sehr günstig erneut anzubieten. Für den buffer bestand der wirtschaftliche Vorteil darin, dass er die Waren konkurrenzlos günstig erhielt und trotzdem die von ihm gezahlte Umsatzsteuer bei den Finanzbehörden als Vorsteuer geltend machen konnte.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-22 |
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