Zunehmend wird dem Verteidiger – auch und gerade in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren – bei Beantragung von Akteneinsicht im Nachgang zur Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts oder auch aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO) von Strafverfolgungsbehörden entgegengehalten, dass es für die Gewährung der Akteneinsicht nach Einstellung an einer Rechtsgrundlage fehle oder dass jedenfalls diese nur nach den Maßstäben des für Dritte geltenden § 475 StPO zu gewähren sei, insbesondere ein berechtigtes Interesse dargelegt werden müsse. Es bedarf eigentlich keiner weiteren Erläuterung, dass der Verteidiger im Interesse seines Mandanten zumindest wissen muss, welche Begründung die Einstellungsverfügung hat sowie welcher Aktenstand zu diesem Zeitpunkt vorliegt. Eine – wie üblicherweise – nicht näher begründete schriftliche Einstellungsmitteilung ist insofern völlig unzureichend. Auch welche Maßnahmen im Vorfeld oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung getroffen wurden, ist für die – nicht rechtskräftig geklärte – Verfahrenssituation des (ehemaligen) Beschuldigten wesentlich. Es ist daran festzuhalten, dass § 147 StPO regelmäßig nicht nur die Rechtsgrundlage hierfür, sondern für eine vollständige ergänzende Akteneinsicht nach Einstellung des Verfahrens – auch zu einem späteren Zeitpunkt - liefert und hilfsweise die Akteneinsicht nach § 475 StPO nicht verweigert werden dürfte.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-04 |
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