Die Geltendmachung von Schadensersatz durch von Straftaten geschädigte Unternehmen ist ein mühsames Unterfangen. In der Regel werden Schäden durch kriminelle Handlungen erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung überhaupt entdeckt. Häufig bedarf es zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Substantiierung entsprechender Ansprüche Informationen aus Strafverfahren, da bestimmte Beweismittel nur durch hoheitliche Maßnahmen überhaupt sichergestellt und beschafft werden können. Dies führt dazu, dass es bis zur Erlangung eines zivilrechtlichen vollstreckungsfähigen Titels oftmals jahrelang dauern kann. Zur Sicherung des Schadensanspruchs des geschädigten Unternehmens ist die Erwirkung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Schädigers (§§ 916, 917 ff. ZPO) regelmäßig das Mittel der Wahl. Erfahrungsgemäß lassen sich jedoch nur Bruchteile des tatsächlich entstandenen Schadens durch entsprechende zivilrechtliche Maßnahmen wiedererlangen, da in vielen Fällen durch Straftaten erlangte Vermögenswerte/Gelder zur Finanzierung eines aufwendigen Lebensstils genutzt oder verschleiert werden und so im Ergebnis dem Zugriff des Gläubigers, d.h. des geschädigten Unternehmens, entzogen werden. Gerade vor diesem Hintergrund ist es wichtig, ein möglichst umfassendes Bild von den Vermögenswerten des Schädigers bzw. Schuldners zu erlangen. Eine Möglichkeit ist hier im Falle der Durchführung von Finanzermittlungen die Einsicht in die entsprechenden Finanzermittlungsakten. Eine andere Möglichkeit ist es, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung eine Vermögensauskunft (früher „eidesstattliche Versicherung“) gemäß § 802c ZPO vom Schuldner einzuholen. Die Möglichkeit der Beantragung einer entsprechenden Vermögensauskunft besteht nicht nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels in der Hauptsache, sondern es reicht – was häufig nicht gesehen wird – bereits ein Arresttitel nach § 922 ZPO aus. Weigert sich der Schuldner eine entsprechende Vermögensauskunft abzugeben oder erscheint er unentschuldigt nicht, kann die Abgabe der Vermögensauskunft durch einen zivilrechtlichen Haftbefehl erzwungen werden. Das geschädigte Unternehmen als Gläubiger und der von diesem beauftragte Gerichtsvollzieher sehen sich dabei in vielen Fällen der Problematik ausgesetzt, dass der Schädiger nicht mehr auffindbar ist bzw. sich mutmaßlich ins Ausland „abgesetzt“ hat. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit im Rahmen der Vollstreckung eine Ausschreibung des Schädigers bzw. Schuldners zur Grenzfahndung zulässig ist, um so eine Verhaftung beim Grenzübertritt zum Zwecke der Abgabe der Vermögensauskunft zu erreichen. Dies wäre nach Auffassung der Verfasser auf der Grundlage der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage möglich gewesen, ist aber nunmehr durch die Einführung von § 755 ZPO ausgeschlossen. Im Einzelnen soll darauf im Folgenden eingegangen werden.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-19 |
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