Bereits im Vorwort seiner Dissertation an der Universität Regensburg stellt der Verfasser die Praxisnähe des Themas fest. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass im Ermittlungsverfahren maßgebliche Weichen für den Ausgang des Strafverfahrens gestellt werden. Dabei ist bekanntlich das Aussageverhalten des Beschuldigten von zentraler Bedeutung. Daran knüpfen die Pflichten der Ermittlungsbehörden zur Belehrung über das Schweigerecht und zur Bestellung eines Verteidigers an. Gleiches gilt für den „Nemo Tenetur“-Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen. Offensichtlich dient in der Praxis die heimliche Befragung des Beschuldigten auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden durch eine hilfsbereite Person der Umgehung staatlicher Garantien zur Wahrung elementarer Beschuldigtenrechte. Damit kommt der Problematik eine ähnliche Bedeutung zu wie der verdeckte Einsatz von V- Leuten.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-22 |
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