LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2016 – 4 Sa 61/15
Eine Kündigung, die auf durch Detektiveinsatz erhobene Daten gestützt wird, die wegen Verstoß gegen § 32 BDSG nicht verwertbar sind, ist unwirksam. Heimlich erlangte persönliche Daten betreffen das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG. Die Verwertung solcher Daten muss mit diesem Grundrecht vereinbar sein und richtet sich nach dem BDSG. § 32 I 1 BDSG ist nicht einschlägig, wenn ein Detektiv eingesetzt wird und zielgerichtet Daten wegen Verdachts auf eine konkrete vertragliche Pflichtverletzung erhebt. Dies wäre ein Fall des § 32 I 2 BDSG. Der Verdacht auf einen Wettbewerbsverstoß rechtfertigt jedoch keine Datenerhebung nach § 32 I 2 BDSG, da er regelmäßig lediglich vertragswidrig erfolgt. Anders kann dies in Fällen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Verstoß gegen § 17 UWG sein.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.