§ 148 TKG ist eine materielle Strafrechtsnorm, durch die besonders schwere Verstöße bzw. Verstöße gegen Normen, die dem Schutz besonders wichtiger Interessen dienen, unter Strafe gestellt werden. Es handelt sich um eine Blankettvorschrift, da die Strafbarkeit sich nicht unmittelbar aus § 148 TKG ergibt, sondern den Verstoß gegen eine andere Vorschrift, die §§ 89, 90 TKG, voraussetzt. Das BVerfG hat jedoch bereits zur Vorgängernorm § 95 TKG-1996 festgestellt, dass diese gesetzgeberische Regelungstechnik verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und insbesondere kein Verstoß gegen den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG vorliegt. Entsprechend hat auch die strafgerichtliche Rechtsprechung weder im Hinblick auf §§ 94, 95 TKG-1996 noch auf § 148 TKG verfassungsrechtliche Zweifel. Durch § 148 TKG werden die bisher in den §§ 94, 95 TKG-1996 enthaltenen Strafvorschriften in einer Vorschrift zusammengefasst. Es handelt sich bei § 148 TKG um ein sog. Begehungsdelikt, d. h., für seine Verwirklichung ist kein besonderer Verletzungserfolgseintritt erforderlich.
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