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Dokument § 62 Frequenzhandel

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§ 62 Frequenzhandel

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Der Handel mit Frequenznutzungsrechten nutzt genauso wie beispielsweise der Handel nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) die Steuerungs- und Preisbildungsinstrumente des Marktes für die staatliche Allokation knapper Güter. Speziell bei Frequenzen wird damit die Möglichkeit eröffnet, die in der Frequenzzuteilung liegende staatliche Allokationsentscheidung zu korrigieren oder zu flexibilisieren. Insoweit folgt das europäische Telekommunikationsrecht wie andere Rechtsordnungen auch dem US-amerikanischen Vorbild. Die Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung basierte auf Art. 9 Abs. 3 Rahmen-RL, der dem nationalen Recht die Möglichkeit eröffnet hatte, die Übertragung von Frequenznutzungsrechten zuzulassen. Von dieser Option hatte das frühere Recht eingeschränkt Gebrauch gemacht. Die fehlende praktische Relevanz ergab sich nicht nur aus den Übergangsvorschriften, sondern vor allem daraus, dass die Übertragung im Wege der Rechtsnachfolge eine unkomplizierte Alternative darstellte. Außerdem schloss § 62 TKG a. F. die kurzfristige Überlassung von Frequenzen (das sog. Frequenzleasing) aus, das beispielsweise in den USA den zentralen Bestandteil des Spectrum Trading ausmacht.

Seiten 1035 - 1040

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