§ 72 TKG regelt zusammen mit § 71 TKG das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Wegebaulastträger. Aus beiden Vorschriften ergibt sich der „Grundsatz der Abhängigkeit der Telegraphenanlagen vom Verkehrsweg“, also der prinzipielle Vorrang des verkehrlichen Hauptzwecks des Verkehrswegs vor dem telekommunikationsrechtlichen Nebenzweck im Konfliktfall.
Seiten 1197 - 1204
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.