Der in § 82 TKG niedergelegte Ausgleich für die Erbringung von Universaldienstleistungen hat seine europarechtliche Grundlage in Art. 12 und 13 sowie Anhang IV Teil A Universaldienst-RL. Als Kernbegriffe nennt die Universaldienst-RL die „unzumutbare Belastung“ und die „Nettokosten“. Wenn sich für ein Unternehmen die Verpflichtung zur Erbringung der Universaldienstleistung als eine unzumutbare Belastung darstellt, dann gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich für die Bereitstellung des Universaldienstes in Höhe der Nettokosten. Für die Berechnung der Nettokosten enthält Anhang IV Teil A Universaldienst-RL ausdifferenzierte Vorgaben, die inhaltlich – wenn auch weitaus weniger ausführlich – in § 82 Abs. 2 TKG aufgegriffen werden. In der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation findet sich der unionsrechtliche Ansatz, eine unzumutbare Belastung der den Universaldienst erbringenden Unternehmen in Höhe der Nettokosten auszugleichen, in Art. 89.
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