Die Anhänge XXVI und XXVII wurden eingeführt, um der Größe der Emittenten Rechnung zu tragen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung. Diese Emittenten können zwischen den verhältnismäßigen Anforderungen und den vollen Angabepflichten wählen. Zugleich entsprechen diese Anhänge der gleichen Systematik wie die entsprechenden Anhänge für die vollen Angabepflichten. So enthält dieser Anh. XXVII EU-ProspV gegenüber dem Anh. XXVI EU-ProspV Erleichterungen, die damit begründet werden können, dass bei einer Mindeststückelung von 100.000 Euro auch hier unterstellt werden kann, dass Käufer nur qualifizierte Anleger sind, die sich ausreichende Kenntnisse über Emittent und Emission auch ohne Prospekt verschaffen können.
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