Der durch das MoMiG neu gefasste § 135 InsO ist die zentrale Anfechtungsnorm im Zusammenhang von sowohl der Tilgung von Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich entsprechenden Gesellschafterleistungen als auch der Besicherung der Gesellschafterforderung.
Die Vorschrift ist Teil der grundlegenden Neuordnung des Rechts der Gesellschafterleistungen. Eines der gesetzlichen Regelungsziele des MoMiGGesetzgebers war die Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts, da er dieses für zu unüberschaubar und hinsichtlich der aus ihm entstehenden Risiken für den Rechtsunterworfenen für zu unkalkulierbar hielt. Grundaussage des nun in der InsORechtsform neutral geregelten Rechts der Gesellschafterleistungen ist, dass jedes Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz der Gesellschaft nachrangig gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist. Im Hinblick auf diese grundlegende Regelung stellt § 135 InsO eine flankierende gesetzgeberische Maßnahme dar, deren Ziel es ist, Darlehenstilgungen und -besicherungen in einem gewissen zeitlichen Umfang vor Stellung eines Insolvenzantrages zu verhindern, indem diese Rechtshandlungen anfechtbar gestellt werden.
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